Anwaltskanzlei Irle Moser

Seit Januar 2014 haben die Kanzlei Heimann & Schröer und dessen damaliger angestellter Anwalt Stefan Langhammer mit übelsten Mitteln versucht, die Verbreitung bestimmter Informationen zu verhindern und damit auch missbräuchlich Einfluss auf die Mietstreitigkeit genommen. Zunächst hatte Langhammer am 21.1.2014 in eigener Sache eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht erwirkt, die später zum Landgericht verwiesen wurde (LG Berlin, 27 O 312 / 14). Die beanstandeten Texte auf dieser Internetseite wurden umgehend geändert. Dennoch wurde am 4.2.2014, letztlich jedoch erfolglos, auch die Verhängung eines Ordnungsmittels gefordert.

 

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass auch der Kanzleichef Stefan Schröer eine ähnliche Verfügung im Namen seiner Kanzlei beantragt hatte. Dieser Antrag wurde jedoch schon am 6.2.2014 als unbegründet abgewiesen (LG Berlin, 27 O 48 / 14). Hinzu kam eine Strafanzeige, die Schröer und Langhammer wahrscheinlich gemeinsam im April erstattet hatten.

 

Die Angriffe haben sich als vollständig unbegründet erwiesen. Übrig geblieben ist nur noch eine Klage vom 12.3.2014 (LG Berlin, 27 O 235 / 14), die im Verfügungsverfahren Langhammers zur Klärung der Sachverhalte verlangt worden war.

 

Auch im Klageverfahren wurde Langhammer zunächst von Schröer vertreten, der jedoch im Juli das Mandat niedergelegt hat. Inzwischen arbeitet Langhammer auch nicht mehr für die Kanzlei Heimann & Schröer. Es war für ihn jedoch offenbar kein Problem eine neue anwaltliche Vertretung zu finden, um seine angeblich berechtigten Interessen in gewohnt unsachlicher und aggressiver Art und Weise weiter zu vertreten.

 

Am 16.7.2014 übernahm die Kanzlei Irle Moser diese Aufgabe. An einer Verhandlung am 28.8.2014 nahmen der Kanzleichef Christian-Oliver Moser und Karin Stein (*) teil, die erst kurz zuvor ihre Zulassung als Rechtsanwältin erhalten hatte. In dieser Verhandlung wurde das Verfügungsverfahren 27 O 312 / 14 auf Anraten des Gerichts durch die Rücknahme des Antrags erledigt.

 

(* Der Name Karin Stein ist ein Pseudonym. Die Anwältin soll hier nicht namentlich genannt werden, da sie offensichtlich in Unkenntnis der wahren Hintergründe und Vorgänge in diese Sache hineingezogen und benutzt wurde.)

Verhandlung am 7.10.2014

Für das Klageverfahren 27 O 235 / 14 hatten sich die Kanzlei Irle Moser und Langhammer einen weiteren miesen Plan zurecht gelegt, um den Mieter, der ursprünglich lediglich seine legitimen Rechte auch im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen hatte, doch noch über den Tisch zu ziehen. Dazu wurde dem Landgericht kurz vor einer Verhandlung am 7.10.2014 noch ein Schriftsatz vom 30.9.2014 vorgelegt. Der Verfahrensgegner erhielt den Schriftsatz nur 23 Stunden vor der Verhandlung und hatte daher kaum Zeit, den Text zu lesen, geschweige denn ihn mit seinem Anwalt zu besprechen. Schon dieser Sachverhalt belegt wiederum die aggressive Vorgehensweise der Anwälte. Eine Diskussion der Sachverhalte war auch nicht geplant, sie sollte im Gegenteil unbedingt vermieden werden.

 

Wie sich in der Verhandlung herausstellte, sollte mit dem Schriftsatz vom 30.9.2014 lediglich das Gericht noch in letzter Minute beeindruckt werden. Dass eine sachliche Diskussion vermieden werden sollte war schon daran zu erkennen, dass die direkt beteiligten Anwälte Stefan Langhammer und Stefan Schröer, der die Klageschrift unterzeichnet hatte, der Verhandlung fern blieben. Nicht einmal der Irle Moser Anwalt Jonas Kröger, der den Schriftsatz unterzeichnet hatte, erschien.

 

Stattdessen hatte der feige Männerbund, bestehend aus den Anwälten Moser, Schröer, Langhammer und Kröger, die junge Kollegin Karin Stein benutzt und alleine zur Verhandlung geschickt, um die Drecksarbeit zu verrichten. Diese bestand darin, jegliche Diskussion zur Sache zu verhindern und den Verfahrensgegner zur Abgabe einer Erklärung zu drängen. Damit sollte dieser versichern, bestimmte legitime Äußerungen über das Verhalten des Anwalts Stefan Langhammer künftig zu unterlassen. Das Angebot sollte sogar durch die vollständige Übernahme aller Kosten durch die Klägerseite versüßt werden. So wären auch Grundrechte wie schnöde Handelsware verschachert worden. Letztlich sollte somit erzwungen werden, dass die Klage mit dem unwidersprochenen Schriftsatz vom 30.9.2014 und einem Zugeständnis des Verfahrensgegners in Form einer für Langhammer sehr günstigen Erklärung abgeschlossen würde.

 

Das Vorhaben kann jedoch nur als Überfall bezeichnet werden. Langhammer und sein ehemaliger Kanzleichef Schröer hatten den Mieter mit ihren Angriffen seit Januar regelrecht terrorisiert und damit auch missbräuchlich auf eine laufende Mietstreitigkeit Einfluss genommen. An den Angriffen waren mit Irle Moser, Heimann & Schröer sowie Zedler + Kollegen 3 Kanzleien und mindestens 6 Anwälte befasst. Die Angriffe wurden großzügig vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sowie dem Landgericht Berlin unterstützt, das im Berufungsverfahren der Mietstreitigkeit beide Augen zu Gunsten der Anwälte zugedrückt hatte.

 

Abgesehen davon, dass ein derartiges Geschachere um Grundrechte ohnehin unwürdig ist, bestand hier somit nicht der geringste Grund für irgendein Zugeständnis durch den Verfahrensgegner.

 

Die nachfolgende Betrachtung des Schriftsatzes macht deutlich, wie hinterhältig der Plan war. Dieser Schriftsatz wäre unwidersprochen geblieben und hätte zusammen mit der verlangten Erklärung leicht gegen den Mieter verwendet werden können. Es ist auch nicht unrealistisch, dass die Staatsanwaltschaft die Akte sogleich wieder geöffnet hätte. Ein von Langhammer angestrengtes Strafverfahren ist wohl noch nicht endgültig eingestellt worden. Vielleicht hätte der Anwalt der Staatsanwaltschaft sogar selbst den Tipp gegeben, einmal in der Akte 27 O 235 / 14 nachzusehen und den Inhalt für das Strafverfahren zu nutzen. Nach den bisherigen Erfahrungen wäre dies den Verantwortlichen allemal zuzutrauen. (Letzte Änderung: 23.10.2014)

Irle Moser-Schriftsatz vom 30.9.2014

Dem Begehren des Klägers, das Verfahren derart zu beenden, konnte somit nicht entsprochen werden. Nachfolgend wäre nun der Inhalt des Schriftsatzes vom 30.9.2014 zu besprechen.

 

Der Text enthält mehrere Falschbehauptungen und vermittelt insgesamt ein verzerrtes Bild der Geschehnisse. Offenbar ist der Irle Moser Autor Jonas Kröger von Stefan Langhammer informiert worden. Ob diese Unterrichtung nicht korrekt erfolgte oder ob die unwahren Ausführungen von Kröger selbst stammen, kann nicht gesagt werden. Jedenfalls hätte der Schriftsatz keinesfalls einem Gericht vorgelegt werden dürfen.

 

Letztlich wird damit nun das Gesamtbild erkennbar und es wird deutlich, dass der Kläger mit seiner Vorgehensweise auch eigene Fehler und einen gravierenden Fehler des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vertuschen wollte.

1. Urteil des OLG Köln: der "Winkeladvokat"

Die Anwälte Stefan Schröer und Stefan Langhammer hatten sich mehrfach auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln berufen. So auch in der noch verbliebenen Klage vom 12.3.2014. Fast zwei Seiten dieses Urteils wurden in der Klageschrift zitiert. In dem Kölner Fall hatte sich ein Anwalt zunächst erfolgreich gegen die Titulierung als "Winkeladvokat" durch einen anderen Anwalt gewehrt. Doch schon am 6.2.2014 hatte das Landgericht Berlin Schröer und Langhammer in einer anderen Sache mitgeteilt, dass das Urteil 2013 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden war:

 

Die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung des OLG Köln hat das BVerfG aufgehoben. (LG Berlin, 27 O 48 / 14, 6.2.2014)

 

Dennoch war fünf Wochen später auch die Unterlassungsklage vom 12.3.2014 erneut auf dieses Urteil gestützt worden, und wiederum verschwieg der Text, dass das Urteil nie rechtskräftig geworden war. Schon diese Dreistigkeit ist verblüffend. Über die Aufhebung des Kölner Urteils war auch in den Medien berichtet worden. Außerdem hatte der Mieter die Anwälte mit Schriftsatz vom 19.3.2014 dazu informiert.

 

Letztlich muss die Klageschrift schon deshalb als Täuschungsversuch betrachtet werden. Und es stellt sich die Frage, warum die Klage von derselben Kammer überhaupt angenommen wurde, die schon am 6.2.2014 in einer vergleichbaren Sache auf die Aufhebung des Kölner Urteils hingewiesen hatte.

 

Vielleicht hatten Schröer und Langhammer gehofft, dass die Klage von einer anderen Kammer verhandelt würde, deren Richter das Täuschungsmanöver übersehen würden. Wiederum dreist ist jedoch, dass Jonas Kröger all dies in dem Schriftsatz vom 30.9.2014 mit keinem Wort erwähnt. Spätestens mit diesem Schriftsatz hätte erklärt werden müssen, warum auch die Klage mit dem Kölner Urteil begründet worden war. Außerdem wäre schon dafür eine Entschuldigung an die Adresse des Verfahrensgegners fällig gewesen.

2. Fehlerhafte Fristverlängerung im Verfügungsverfahren

Schriftsatz IRLEMOSER S. 3 (geschwärzt)
Schriftsatz IRLEMOSER S. 3 (geschwärzt)

Wie nebenstehend ersichtlich wird im Schriftsatz vom 30.9.2014 auf Seite 3 behauptet, dass eine vom Amtsgericht gesetzte Frist zur Klageerhebung korrekt verlängert worden wäre:

 

Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben. Auf Antrag des Klägers vom 5.3.2014 wurde die Klagefrist noch am selben Tag telefonisch durch die Justizsekretärin [Name] bis zum 14.3.2014 verlängert. (Jonas Kröger, 30.9.2014, Seite 3)

 

Weiter behauptet Kröger, dass die Voraussetzungen für die Fristverlängerung gemäß § 224 ZPO vorgelegen hätten.

 

Beides ist jedoch falsch. Mit Beschluss vom 31.1.2014 hatte das Amtsgericht Langhammer zunächst eine Frist von einem Monat zur Klageerhebung nach § 926 ZPO gesetzt. Mit einem Empfangsbekenntnis vom 5.2.2014 (Akte Blatt 77) wurde der Eingang bei Heimann & Schröer bestätigt. Die Frist lief also bis zum 5.3.2014.

Akte Blatt 144 (geschwärzt)
Akte Blatt 144 (geschwärzt)

Die Fristverlängerung wurde jedoch nicht wie von Kröger behauptet am 5.3.2014, sondern erst am 13.3.2014 und damit zu spät bestätigt, wie die nebenstehende Kopie der Akte (Blatt 144) beweist. Handschriftlich hatte die Justizangestellte notiert:

 

[Name]: Fristverlängerung wurde heute mit Büro des Kl.-V. (Fr. [Name]) telef. bestätigt. [Unterschrift] 13. MRZ. 2014 (LG Berlin, 27 O 235 / 14, Akte Blatt 144)

 

Außerdem ist das Dokument von drei Personen am 10.3., 11.3. und 12.3.2014 abgezeichnet worden. Offensichtlich ist der Antrag erst deutlich nach Fristablauf in der Geschäftsstelle angekommen. Schleßlich ist wohl die Justizangestellte am 13.3.2014 beauftragt worden, die Fristverlängerung zu bestätigen.

 

Zudem hatte das Amtsgericht in einem Beschluss festgestellt, dass die Fristverlängerung nur mit Zustimmung des Antragsgegners hätte gewährt werden dürfen:

 

Soweit der Antragsgegner richtig vorträgt, dass die Fristverlängerung nur mit seiner Zustimmung habe bewilligt werden dürfen, so betrifft dieses Vorgehen kein Verhalten der Richterin. Für diese Verfügung war die Rechtspflegerin zuständig. Sie hat sie auch erlassen. Ein Fehler der Rechtspflegerin führt nicht zur Annahme der Befangenheit der Richterin.  (AG Tempelhof-Kreuzberg, 20 Abl 10 / 14 ZIVIL, 13.5.2014)

 

Kröger suggerierte dem Landgericht damit also eine problemlose Vorgeschichte und ein korrektes Verhalten des Klägers. Tatsächlich war die zur Klageerhebung gesetzte Frist bis zum 5.3.2014 jedoch nicht korrekt verlängert worden. Die Zustimmung des Verfahrensgegners wurde nicht eingeholt. Außerdem erfolgte die Bestätigung der Fristverlängerung zu spät und war somit bedeutungslos.

 

Somit wäre die Verfügung nach § 926 ZPO (2) aufzuheben gewesen. Entsprechende Anträge hatte der Verfügungsgegner dem Amtsgericht am 27.1.2014 und nochmals am 30.3.2014 vorgelegt. Der Antrag vom 30.3.2014 ist in der Akte als Blatt 176 enthalten. Er trägt einen Eingangsstempel vom 2.4.2014 und ist am 3.4.2014 handschriftlich abgezeichnet worden.

 

Diese Anträge wurden jedoch nicht bearbeitet. Stattdessen reagierte das Amtsgericht am 4.4.2014, indem es sich plötzlich für unzuständig erklärte. Angeblich sei die Sache zum Landgericht zu verweisen gewesen. So wurde dann auch verfahren. Offensichtlich wollte das Gericht damit Langhammer helfen. Die Verfügung sollte nicht aufgehoben werden, damit der Verfahrensgegner und Mieter damit mindestens bis zum Ende der Mietstreitigkeit weiter belastet war. Der Antrag vom 30.3.2014 ist bis heute unbeantwortet.

3. Angebliche Tatsachenbehauptungen

Offensichtlich nur um Druck auszuüben, trägt Kröger weiter eine haltlose Rechtsauffassung vor. Der Anwalt glaubt offenbar ernsthaft, mit einigen wirren Ausführungen darlegen zu können, dass die beanstandeten Äußerungen sogar unter Berücksichtigung des Kontextes als Tatsachenbehauptungen anzusehen wären.

 

Die Aussagen sind jedoch nicht als Tatsachenbehauptungen zu betrachten. Vor dem Hintergrund eines sachlichen Vortrags über eine laufende Mietstreitigkeit können sie erst recht nur als Meinungsäußerungen gewertet werden. Der erste beanstandete Vortrag besteht aus drei Sätzen und enthält sogar die Herleitung, Begründung und schließlich die Bewertung des fragwürdigen Verhaltens. Kröger zeigt damit schon selbst, wie der Verfahrensgegner letztlich zu seiner Meinung gelangt ist. Trotzdem behauptet der Anwalt:

 

Unter Berücksichtigung des Kontextes ist die Äußerung vorliegend unzweifelhaft als Tatsachenbehauptung anzusehen, da sie sich für den unbefangenen und objektiven Durchschnittsrezipienten erkennbar auf einen konkreten, tatsächlichen Vorgang bezieht. (Jonas Kröger, 30.9.2014, Seite 4)

 

Das ist jedoch nicht richtig. Zunächst ist auf den in der Klage verschwiegenen Verfassungsgerichtsbeschlus vom 2.7.2013 und eine Pressemitteilung zu verweisen. Schon diese Texte erläutern hinreichend die korrekte Vorgehensweise, die auch Kröger bekannt sein müsste.

 

Weiter sei auf einen aktuellen Verfassungsgerichtsbeschluss vom 28.7.2014 hingewiesen, mit dem Entscheidungen hinsichtlich einer angeblichen üblen Nachrede aufgehoben worden sind. Demnach müssen sich in einem Rechtsstaat auch Richter deutliche Kritik gefallen lassen.

 

In einem weiteren Verfassungsgerichtsbeschluss vom 24.7.2013 wird ausgeführt, dass sich sogar die Bediensteten von Behörden öffentlich und namentlich auch zugespitzte sachliche Kritik gefallen lassen müssen.

 

Warum diese elementaren Rechtsgrundlagen dem Kläger und Kröger nicht bekannt zu sein scheinen und die Anwälte offenbar meinen, dass jegliche Kritik am professionellen Verhalten eines Anwalts gerichtlich untersagt werden könnte, ist schlicht erstaunlich. (Letzte Änderung: 23.10.2014)

4. Juristische Kategorien: ein Gedankenexperiment

Die Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinung kann gelegentlich schwierig sein. Zu den klaren Fällen gehören jedoch juristische Begriffe wie "üble Nachrede", "Betrug", "Mord" oder "Totschlag". Dabei handelt es sich um Kategorien, mit denen bestimmte Sachverhalte bewertet werden. Letztlich kann nur ein Richter nach einem Strafverfahren in einem Urteil bestimmen, ob es sich etwa bei einem Tötungsdelikt um Mord oder Totschlag handelt. Wenn ein Angeklagter des Mordes für schuldig gesprochen wird, dann drückt das Urteil die Bewertung und damit die Meinung des Gerichts aus. Das wird auch dadurch deutlich, dass Urteile in Berufungsverfahren wieder aufgehoben werden können, weil das Berufungsgericht zu einer anderen Bewertung gelangt ist.

 

Auch wenn juristische Laien sich über bestimmte Sachverhalte unterhalten und dabei die genannten oder andere juristische Kategorien verwenden, dann kann es sich dabei immer nur um Meinungsäußerungen handeln. Das wird durch ein Gedankenexperiment unmittelbar ersichtlich.

 

Man stelle sich vor, ein Angeklagter müsste sich in einem Gerichtsverfahren rechtfertigen, weil er einen Dritten des Betruges bezichtigt hatte und das Gericht würde diese Aussage als Tatsachenbehauptung betrachten. Dann stünde der Angeklagte in der Pflicht, den mutmaßlichen Betrug als unzweifelhaft "wahr" zu beweisen.

 

Schon diese Vorstellung ist absurd, müsste dann doch unser juristischer Laie das leisten, was normalerweise in Gerichtsverfahren geklärt wird, nämlich ob ein bestimmter Straftatbestand vorliegt. Aber nehmen wir trotzdem weiter an, dem Angeklagten würde dieser Beweis gelingen und das Gericht würde ihn frei sprechen, weil er den Wahrheitsbeweis tatsächlich erbracht hätte. Dann hieße das, dass die Staatsanwaltschaft den Dritten anklagen müsste. Außerdem könnte auf ein Strafverfahren verzichtet werden. Der Strafrichter hätte gar keine andere Wahl, als den Betrug festzustellen und zu verurteilen, weil der Wahrheitsbeweis ja schon von einem juristischen Laien erbracht und gerichtlich bestätigt worden war.

 

Das wäre natürlich erst recht absurd. Wenn juristische Laien somit vorauseilend Staatsanwälten und Richtern Vorgaben für ihre Handlungen und Urteile machen könnten, würde sich das Rechtssystem selbst ad absurdum führen. Das kann nicht sein.

 

Entsprechend wäre davon auszugehen, dass noch nie jemand von einem Gericht in die Lage gebracht worden ist, einen Straftatbestand als angebliche Tatsachenbehauptung beweisen zu müssen. Doch dem ist nicht so. So hat etwa das Landgericht Bochum den als "Solarkritiker" bekannt gewordenen Rainer Hoffmann in genau diese Situation gedrängt. Ein Anwalt hatte Hoffmann verklagt, weil dieser dem Anwalt einen Prozessbetrug vorgeworfen hatte. Über diesen Fall wird ausführlich hier berichtet. Dem Urteil vom 7.12.2004 ist zu entnehmen, wie das Gericht vorgegangen ist. Zunächst wurde die strittige Aussage Hoffmanns als Tatsachenbehauptung gewertet. Letztlich verurteilte das Gericht Hoffmann, weil diesem der geforderte Wahrheitsbeweis angeblich nicht gelungen wäre.

 

Das Urteil ist in einer Berufungsverhandlung vom Oberlandesgericht Hamm sogar verschärft worden. Während das Landgericht Hoffmann nur eine fahrlässige Schädigung des Verfahrensgegners durch eine angebliche Tatsachenbehauptung anlastete, bewertete das Berufungsgericht das Verhalten Hoffmanns sogar als "haltlos und mutwillig".

 

Damit soll nicht gesagt sein, dass jegliche Meinung straflos geäußert werden könnte. Die Motivation spielt natürlich ebenfalls eine Rolle. Wer mutwillig irgendetwas behauptet, um einen anderen zu schädigen, der kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Doch eine unredliche Motivation kann nicht aus einer Meinungsäußerung eine Tatsachenbehauptung machen. In dem Fall wäre der Schädiger schlicht für seine mutwilligen Absichten zu bestrafen.

 

Das OLG Hamm ist jedoch im Falle Hoffmanns anders vorgegangen. Es betrachtete fälschlicherweise die Aussage Hoffmanns als Tatsachenbehauptung und setzte dem Fehlurteil des Landgerichts Bochum die Krone auf, indem es Hoffmann zusätzlich unredliche Absichten unterstellte. Das war grober Unfug. Das Gericht hätte sich zumindest entscheiden müssen, ob Hoffmann für angeblich unredliche Absichten oder für eine angeblich unwahre Tatsachenbehauptung zu bestrafen war. Natürlich wären auch diese beiden Entscheidungen Fehlurteile gewesen, weil Hoffmann keine unredlichen Absichten verfolgt hatte und weil seine Äußerung eine klare Meinungsäußerung war.

5. Angeblich unwahre Tatsachenbehauptung

Somit wird klar, worauf Kröger in seinem Schriftsatz hinaus wollte. Dem Anwalt ging es nur darum, ähnlich wie im oben genannten Bochumer Fall dem Verfahrensgegner durch die Deklaration der beanstandeten Aussagen als Tatsachenbehauptungen eine angebliche Nachweispflicht aufzuerlegen. In einem weiteren Schritt sollte dann die Wahrheit dieser Aussagen bestritten werden, um dem Verfahrensgegner daraus einen Strick zu drehen. Die Vorgehensweise ist jedoch nicht korrekt.

Empfnagsbekenntnis Schriftsatz vom 16.10.2013
Empfnagsbekenntnis Schriftsatz vom 16.10.2013

Dies kann schon mit dem Vortrag Krögers zur ersten beanstandeten Äußerung bewiesen werden. In dem Fall ist Langhammer vorzuhalten, in dem Mietsacheverfahren die Gerichte nicht über Nachbesserungen des streitgegenständlichen Fördervertrags 2005 unterrichtet zu haben. Laut Kröger hatte Langhammer von diesen Vorgängen angeblich keine Kenntnis:

 

Von einer solchen Nachbesserung hatte der Kläger nämlich gar keine Kenntnis, sodass es hier schon an dem für einen Betrug erforderlichen Vorsatz sowie der Bereicherungs- bzw. Drittbereicherungsabsicht fehlt. (Jonas Kröger, 30.9.2014, Seite 5)

 

Dazu wird sogar eine Vertreterin der Immobiliengesellschaft als Zeugin benannt. Der Vortrag Krögers ist jedoch falsch und irreführend. Falls Langhammer sich tatsächlich nicht mehr erinnern kann, dann möge er in seinen Unterlagen nachsehen. Dort müsste sich das nebenstehende Empfangsbekenntnis befinden, mit dem Langhammer am 17.10.2013 den Eingang eines Schriftsatzes vom 16.10.2013 bestätigte. Mit dem Schriftsatz wurde Langhammer ausdrücklich auf die Nachverhandlungen hingewiesen. Der Text beginnt wie folgt:

 

[...] führen wir ergänzend aus, dass seitens der Deutschen Bau- und Grundstücks-Aktiengesellschaft (BauGrund) mit Schreiben vom 9.5.2005, welches der Beklagte nur über seinen Nachbar erhielt, wohl unzweifelhaft die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag im Jahre 2005 geändert bzw. ergänzt worden ist. (Net of Law, 16.10.2013)

 

In dem Schriftsatz wurde sogar der Initiator für diese Nachbesserungen, die letztlich zusammen mit der stadteigenen Wasserstadt GmbH durchgesetzt werden konnten, namentlich als Zeuge benannt. Der Mieter hatte sich mit diesem Zeugen in Verbindung gesetzt und sich die damaligen Vorgänge erläutern lassen.

 

Außerdem wurde mit dem Schriftsatz ein Schreiben vom 9.5.2005 der Wohnungsgesellschaft als Anlage B12 übermittelt, mit dem alle Mieter der Liegenschaften über die Nachverhandlungen und Änderungen in den Mietverträgen informiert worden sind. Auch diesbezüglich berichtet Kröger irreführend, indem er auf ein anderes Schreiben vom 25.9.2005 verweist, das nur an einen bestimmten Mieter gerichtet war.

 

Der Schriftsatz vom 16.10.2013 endet mit dem Satz:

 

Es ist zu vermuten, dass künftige Mietpreiserhöhungen 2005 ausgesetzt wurden und der bzw. die Eigentümer dafür einen Ausgleich erhalten haben. (Net of Law, 16.10.2013)

 

Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass die Wohnungsgesellschaft für die 2005 eingeräumten Zugeständnisse an die Mieter, darunter die Aufhebung von Staffelmietvereinbarungen, einen Ausgleich erhalten hat und diese Vereinbarungen als Ergänzung oder Änderung des Fördervertrags festgehalten worden sind.

 

Weiter ist leicht vorstellbar, dass die weitere Mietpreisentwicklung der Liegenschaft ab 2005 an die Entwicklung der jeweils im Mietspiegel ausgewiesenen Preise angeglichen werden sollte, denn der Mietspiegel wurde in Berlin erst 2003 eingeführt. Schließlich ist nicht einzusehen, warum die Mieten von öffentlich geförderten Wohnungen schneller hätten steigen sollen als die Mietspiegelpreise. Wahrscheinlich ist der Fördervertrag auch deshalb 2005 geändert worden.

 

Somit ist festzustellen, dass Langhammer spätestens am 17.10.2013 fundiert auf die Nachverhandlungen hingewiesen wurde und somit Rücksprache mit seiner Mandantschaft nehmen musste. Es ist sicher davon auszugehen, dass diese Rücksprache erfolgte und der Anwalt somit ausreichend informiert war. Bis heute hat Langhammer in der Mietstreitigkeit jedoch keinerlei Stellungnahme zu diesen Nachverhandlungen abgegeben und diese auch nicht bestritten.

 

Doch schon in der ersten Verhandlung am 24.10.2013 hatte Langhammer angeblich Schwierigkeiten, sich an den nur eine Woche zuvor empfangenen Schriftsatz vom 16.10.2013 zu erinnern. In der Verhandlung auf diesen Schriftsatz angesprochen blätterte Langhammer nur in seinen Unterlagen und tat so, als wüsste er nicht wovon die Rede war.

 

In jedem Fall kann der Vortrag Krögers auf den Seiten 4 und 5 seines Schriftsatzes sowohl aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen nur als irreführend und unzutreffend gewertet werden.

6. Unbegründete Forderung vom 24.10.2013

Auch im Weiteren hat Kröger sogar Probleme damit, die Tatsachen an sich und die Aussagen über diese Tatsachen auseinander zu halten. So glaubt Kröger allein deshalb bestimmte Aussagen als Tatsachenbehauptungen werten zu können, weil diese nachweisliche Vorgänge betrafen:

 

Den Vorwurf der versuchten Nötigung und anwaltlichen Pflichtverletzung bezieht der Beklagte damit in einer für den Rezipienten erkennbaren Weise auf einen konkreten tatsächlichen Vorgang - nämlich das von dem Kläger verfasste Abmahnschreiben -, der dem Beweis zugänglich ist. Die vorbezeichneten Äußerungen sind daher eindeutig als Tatsachenbehauptungen zu bewerten. (Jonas Kröger, 30.9.2014, Seite 7)

 

Das ist jedoch Unsinn. Äußerungen über das Abmahnschreiben sind natürlich nicht schon deshalb als Tatsachenbehauptungen zu bewerten, weil das Schreiben tatsächlich und unstrittig vorgelegt wurde.

 

Die Bewertung des Vorgangs als versuchte Nötigung war außerdem legitim. Langhammer hatte am 24.10.2013 mit einem Abmahnschreiben die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt. Das mag ein "gängiges Vorgehen" sein, wie Kröger meint. Dabei vergisst er jedoch zu erwähnen, dass Langhammer in diesem Fall nicht eine tatsächlich begangene Handlung beanstandet hatte, sondern vorauseilend ein bis dahin nur angekündigtes und noch dazu legitimes Verhalten unterbinden wollte. Und das ist wohl etwas ganz anderes.

 

Zudem wusste Langhammer ja noch gar nicht, was der Mieter genau in welchem Kontext äußern würde und wie er dies zu begründen gedachte. Deshalb war die Vorgehensweise Langhammers in diesem Fall sicher nicht legitim. Wie das Verhalten in diesem Fall tatsächlich zu bewerten war, das mögen die Juristen unter sich diskutieren und klären. Jedenfalls war die Forderung mindestens fragwürdig und durfte auch als versuchte Nötigung kritisiert werden.

7. Diskreditierung des Verfahrensgegners

Weiter fällt auf, dass Kröger mit seinem Schriftsatz offensichtlich suggerieren wollte, dass sich der Mieter nicht an die einstweilige Verfügung vom 21.1.2014 gehalten hätte. Doch selbstverständlich wurde die Verfügung beachtet. Doch das einwandfreie Verhalten des Verfahrensgegners erwähnt Kröger mit keinem Wort. Stattdessen suggeriert der Text, dass von der Verfügung umfasste Aussagen noch immer auf der Internetseite nachzulesen wären:

 

Unter der Überschrift "Versuchte Nötigung" behauptet der Beklagte auf seiner Website, dass der Kläger versucht haben soll, den Beklagten "mit einer Nötigung unter Druck" zu setzen. [...]

 

Den Vorwurf der versuchten Nötigung und anwaltlichen Pflichtverletzung bezieht der Beklagte damit in einer für den Rezipienten erkennbaren Weise auf einen konkreten tatsächlichen Vorgang - [...] (Jonas Kröger, 30.9.2014, Seite 6, 7)

 

Tatsächlich hatte der Verfahrensgegner den Vorwurf der versuchten Nötigung am 22.1.2014 jedoch zurück genommen, alle entsprechenden Äußerungen im Internet geändert und die Äußerung bis heute nicht wiederholt. Wie hier nachzulesen ist, war ab dem 22.1.2014 statt von "versuchter Nötigung" nur noch von einer "unbegründeten Forderung" die Rede.

8. Verlauf der Mietstreitigkeit

Den Gipfel der Unverschämtheit liefern Langhammer und Kröger auf den Seiten 7 bis 12 ihres Schriftsatzes ab. Dort wird in aller Breite der angebliche Verlauf der Mietstreitigkeit beschrieben. Die beiden bisher ergangenen Urteile wurden vorgelegt und ausführlich zitiert.

 

Für die Unterlassungsverfahren ist insbesondere das Urteil des Berufungsverfahrens jedoch irrelevant, da es erst lange nach der einstweiligen Verfügung vom 21.1.2014 ergangen ist. In den Unterlassungsverfahren geht es nur darum, ob bestimmte Äußerungen des Mieters rechtlich zulässig waren oder nicht. Durch die Vorgehensweise zeigt Langhammer erneut, dass er offenbar gar nicht zu einer fairen und sachlichen Auseinandersetzung in der Lage ist. Wiederum werden die Kausalitäten verdreht. Die Urteile zeigen gerade nicht, dass die Unterlassungsbegehren berechtigt waren. Sie bestätigen vielmehr die unredliche Vorgehensweise Langhammers. Wenn durch diese Urteile etwas bewiesen wird, dann nur, dass Langhammer die Mietstreitigkeit erfolgreich missbräuchlich beeinflusst hat.

 

Langhammer versucht auch den Mieter geradezu als Dummkopf hinzustellen, der angeblich nicht einmal verstanden hat, wie die Anfangspreise der Wohnungen bei der Erstvermietung festgelegt worden sind. Derartig absurd hatte Langhammer mehrfach auch in der Mietstreitigkeit vorgetragen. Jedoch ist der Mieter recht gut in der Lage zu verstehen, dass mit dem Fördervertrag nur eine maximale durchschnittliche Anfangsmiete festgelegt wurde und die konkreten Anfangsmieten der Wohnungen davon nach oben oder unten abweichen durften. Dies hatte der Mieter zu keinem Zeitpunkt anders verstanden oder bestritten.

 

Doch mit Krögers Schriftsatz geht Langhammer jetzt noch einen Schritt weiter und hält dem Mieter sogar vor, die konkrete Anfangsmiete seiner Wohnung nicht mitgeteilt zu haben:

 

Zwar hat der Beklagte, der sich auf die Unzulässigkeit der Miethöhe beruft, die tatsächliche Anfangsmiete für das hier [...] maßgebliche Mietverhältnis [...] nicht mitgeteilt. (Jonas Kröger, 30.9.2014, Seite 11)

 

Die Mitteilung der Anfangsmiete gehörte jedoch zu den Pflichten der Vermieterseite. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Miethöhe im Jahr 2011 hätte die Mietpreisentwicklung seit der Erstvermietung unbedingt dargelegt werden müssen. Die Zahlen, die der Mieter gar nicht beibringen konnte, hätten leicht den Akten entnommen werden können und den Gerichten mitgeteilt werden müssen. Dieses Versäumnis der Vermieterseite soll nun tatsächlich auch noch dem Mieter angelastet werden. Hier ist jedoch allein unverständlich, warum die Gerichte die Mitteilung dieser wichtigen Zahlen nicht von der Vermieterseite verlangt haben.

 

Schließlich trägt Kröger zum Ausgang der Mietstreitigkeit vor:

 

Hiergegen legte der Beklagte erfolglos Berufung ein. (Jonas Kröger, 30.9.2014, Seite 9)

 

Damit soll wohl suggeriert werden, dass die Mietstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen wäre. Jedoch ist auch das nicht der Fall.

 

Zunächst wurde gegen die Verhandlungsführung durch das Berufungsgericht eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2357 / 14 eingetragen hat. Außerdem hat das Berufungsgericht zwei Beschwerden des Mieters am 11.8.2014 mit einem Beschluss beantwortet, der am 8.9.2014 zugestellt worden ist. Gegen den Beschluss hat der Mieter fristgemäß am 19.9.2014 sofortige Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

 

Insgesamt ist also festzuhalten, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Miethöhe bisher überhaupt nicht möglich war, weil die Vermieterseite die Mietpreisentwicklung der streitgegenständlichen Wohnung seit der Erstvermietung nicht dargelegt hatte und weil den Gerichten wie unter (5.) gezeigt Informationen über Nachverhandlungen des Fördervertrags 2005 vorenthalten worden sind. Außerdem hatte Langhammer wie unter (2.) dargelegt mit einer haltlosen einstweiligen Verfügung, die im März 2014 hätte aufgehoben werden müssen, missbräuchlich auf die Mietstreitigkeit Einfluss genommen. Die in Krögers Schriftsatz zitierten Urteile belegen somit überhaupt nichts im von Langhammer behaupteten Sinne, sie können nur als Fehlurteile bezeichnet werden.

9. Axel Springer profitiert von Missständen und deckt Fördervertragsverletzungen

Bei Irle Moser müsste auch bekannt sein, dass Predac in den letzten Jahren mehrfach Mietpreiserhöhungen ausschließlich mit Veweis auf den Berliner Mietspiegel begründet und durchgesetzt hat. In mehreren Fällen wurde Mietern des Wohnparks Stralau II verschwiegen, dass der Fördervertrag bisher als einzige Grundlage für die Festsetzung der Mietpreise anzusehen war. Die Mieter sind diesbezüglich also getäuscht worden.

 

Außerdem wurde eine Wohnung 2011 vertragswidrig an zwei Vollzeitmitarbeiter der Axel Springer SE vermietet. Die Wohnung hätte lauf Fördervertrag § 6 (4) nur an mindestens vier Personen vermietet werden dürfen. Es liegt auf der Hand, dass in dem Fall auch die mit § 6 (1) festgesetzten Einkommenshöchstgrenzen der Mieter überschritten worden sind. Schließlich wurde die Kaltmiete dieser Wohnung im September 2011 unzulässig um 2,27 Euro auf 9,97 Euro je m² erhöht und wiederum fälschlich ausschließlich mit Verweis auf den Berliner Mietspiegel begründet. Damit wurde gegen die Bestimmungen in § 7 (1) und § 8 (2) des Fördervertrags verstoßen.

 

Es ist vollkommen unglaublich, dass sogar ein Medienkonzern und dessen Mitarbeiter von der systematischen Verletzung eines Fördervertrags profitieren und so eine öffentlich geförderte Wohnung dem Personenkreis entzogen wurde, dem sie hätte zur Verfügung stehen müssen. Es wäre die Aufgabe der Medien, derartige Missstände zu recherchieren und öffentlich zu machen, statt im Gegenteil stillschweigend davon zu profitieren. Die beiden Springer Mitarbeiter wurden auch ausdrücklich auf die Hintergründe hingewiesen. Ihnen wurde Einblick in die Unterlagen zum laufenden Rechtsstreit und den Fördervertrag angeboten. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht.

 

Für die Wohnungsgesellschaft ist dies eine komfortable Situation, ist sie doch auf diese Weise vor Nachforschungen und Veröffentlichungen durch die Springer Medien geschützt. Und wenn schon Springer-Mitarbeiter eine 9-fach überhöhte Mietpreissteigerung auf den stolzen Betrag von 9,97 Euro je m² widerspruchslos akzeptiert haben, was sollten dann andere Mieter sagen, die mit ähnlichen Mieterhöhungen konfrontiert waren? Damit konnte Predac sogar auf diesen sozusagen durch Springer abgesegneten Referenzfall verweisen, um Beanstandungen anderer Mieter schon im Keim zu ersticken.

Schlussfolgerungen

Inzwischen ist das Gesamtbild vollständig. Es ergibt sich schon aus dem Schriftsatz vom 30.9.2014 fast von selbst. Der Text, den der Verfahrensgegner nur 23 Stunden vor der Verhandlung am 7.10.2014 erhalten hatte, war ein mieser Überfall.

 

Der Ausgangspunkt der Geschichte war dagegen nur eine begründete Beanstandung einer Fördervertragsverletzung durch den Mieter einer Wohnung des Wohnparks Stralau II. Die Sachverhalte hätten leicht durch ein Gespräch und einen Blick in den Fördervertrag geklärt werden können. Doch daran war Predac nicht interessiert. Stattdessen wurde mit übelsten Mitteln versucht, den Mieter aus seiner Wohnung zu vertreiben und seiner Rechte zu berauben. Dazu wurde im weiteren auch die Kanzlei Heimann & Schröer beauftragt. Es kam zu keinem einzigen sachlichen oder konstruktiven Gespräch. Die Vorgehensweise des Anwalts Stefan Langhammer war von Beginn an unsachlich, unfair und aggressiv.

 

Insbesondere sollte verhindert werden, dass der Mieter ebenfalls betroffene Nachbarn informierte und öffentlich berichtete. Schließlich erwirkte Langhammer auch unter Vortäuschung falscher Tatsachen beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eine einstweilige Verfügung. Damit wurde der Mieter auch umgehend im Berufungsverfahren der Mietstreitigkeit belastet. Im März 2014 hätte diese Verfügung jedoch schon aus formalen Gründen aufgehoben werden müssen. Das hätte den Mieter entlastet und im Berufungsverfahren mitgeteilt werden müssen.

 

Doch Langhammer und dessen Prozessbevollmächtigter Schröer waren daran interessiert, den Mieter mindestens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zu diskreditieren und Erkundigungen bei Mitmietern der Liegenschaft zu behindern. Dabei erhielten die Anwälte sogar die Unterstützung des Amtsgerichts, das bemüht war, eine fehlerhaft und damit nicht erfolgte Fristverlängerung zu vertuschen. Wer für die einzelnen Vorgänge verantwortlich war kann vorerst dahingestellt bleiben. Letztlich ist hier jedoch nichts anderes als eine Rechtsbeugung festzustellen, da der Antrag vom 30.3.2014 auf Aufhebung der Verfügung ignoriert worden ist.

 

Schließlich wird nun überdeutlich, dass der Anwalt Stefan Langhammer überhaupt nicht in der Lage zu sein scheint juristisch angemessen, sachlich und fair zu agieren. Sogar der Kanzleichef Stefan Schröer hatte eingesehen, dass sich der Mieter korrekt verhalten hatte und seine Angriffe eingestellt sowie die anwaltliche Vertretung Langhammers niedergelegt. Doch Langhammer entschied sich anders und setzte seine unbegründeten Attacken fort.

 

Damit muss nun auch in Betracht gezogen werden, dass Langhammer persönlichkeitsbedingt nicht für eine Tätigkeit als Anwalt geeignet ist. Der Mieter ist auch Diplom-Psychologe und Fachmann für klinische Psychologie. Nach all den Unregelmäßigkeiten, die bisher schon festzustellen waren, scheint es angezeigt Langhammer psychiatrisch untersuchen zu lassen. Es scheint hier eine klinisch bedeutsame Persönlichkeitsstörung vorzuliegen. Dem Anwalt sollte auch dabei geholfen werden angemessene Verhaltensweisen zu erlernen, damit er sich durch sein unangemessen aggressives Verhalten nicht weiter nur selbst Schaden zufügt.

Reaktion von Christian-Oliver Moser auf diese Internetseite

Noch vor der Freischaltung war die Irle Moser Anwältin Karin Stein, die Langhammer in der Verhandlung am 7.10.2014 vertreten hatte, mit einem Schreiben vom 10.10.2014 auf diese Internetseite hingewiesen worden. In dem Schreiben wurde Stein auch gebeten, die beteiligten Anwälte Moser, Schröer, Langhammer und Kröger zu informieren. Damit sollte den Betroffenen wiederum Gelegenheit gegeben werden, zu dem Vortrag Stellung zu nehmen und ggf. auf Fehler hinzuweisen.

Schriftsatz IRLEMOSER, 14.10.2014
Schriftsatz IRLEMOSER, 14.10.2014

Angesichts der Vorgeschichte kann jedoch kaum noch verwundern, dass auch von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist. Bisher liegt weder eine Stellungnahme der Anwälte noch eine Antwort Steins vor. Stattdessen legte Christian-Oliver Moser dem Landgericht den persönlichen Brief an die Rechtsanwältin zusammen mit einem Ausdruck dieser Internetseite vor. In dem nebenstehend abgebildeten Schriftsatz behauptet Moser außerdem:

 

[...] weisen wir darauf hin, dass der Beklagte nicht davon ablässt, den Kläger sowie nunmehr auch dessen Prozessbevollmächtigte auf seiner Website www.pv-archiv.de mit Schmähungen zu überziehen. (Christian-Oliver Moser, 14.10.2014)

 

Offensichtlich ist man bei Irle Moser von allen guten Geistern verlassen. Nun möchte sich der Kanzleichef Moser also sogar persönlich vor dem Landgericht als Opfer inszenieren.

 

Dazu sei nochmals gesagt, dass es hier um offensichtliche Fördervertragsverletzungen geht, die ein Mieter beanstandet hatte. Darauf wurde dieser Mieter ab Januar 2014 von drei Kanzleien und mindestens sieben Anwälten angegriffen. Die Angriffe wurden wie beschrieben vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg auch rechtswidrig unterstützt und im Berufungsverfahren der Mietstreitigkeit von der vorsitzenden Richterin Siegmund pflichtwidrig ignoriert. Ein neuer Höhepunkt dieser unglaublichen Geschichte ist der oben besprochene Schriftsatz des Irle Moser Anwalts Kröger. Und nun wundert sich der Kanzleichef Moser tatsächlich, dass sich der Mieter und Verfahrensgegner dies alles nicht gefallen lässt und die Allgemeinheit sowie andere Mieter informiert?

 

Was will Moser mit seinem Schriftsatz überhaupt erreichen? Der Zweck besteht offensichtlich darin, den Mieter wiederum zu diffamieren. Der Verfahrensgegner hat jedoch noch nie in seinem Leben wie behauptet eine andere Person mit Schmähungen überzogen. Das Landgericht hat auch schon mehrfach festgestellt, dass die seit Januar gegen den Mieter geführten Angriffe haltlos waren. Schon mit Beschluss vom 6.2.2014 hat das Landgericht dargelegt und begründet, dass sich der Mieter vollkommen korrekt verhalten hatte. Dennoch sind die Angriffe, die sich auch gegen das Allgemeininteresse gerichtet haben, fortgesetzt worden. Und auch diese Seite informiert sachlich und im allgemeinen Interesse über wichtige Vorgänge. Wenn Moser tatsächlich einen Grund hätte sich zu beschweren, dann könnte er sich jederzeit auch an den Verfahrensgegner wenden.

 

Es scheint nunmehr auch dringend notwendig, die anderen Mieter der Liegenschaft davor zu warnen, die Klärung offensichtlicher Fördervertragsverletzungen zu verlangen. Das scheint in Berlin grundsätzlich nicht möglich zu sein. Wie dieser Fall zeigt werden Mieter, die schlicht von ihrem guten Recht Gebrauch machen wollen, systematisch entrechtet und in übelster Art und Weise angegriffen und diffamiert. Demnächst werden deshalb alle Mieter des Wohnparks Stralau mit einem Handzettel entsprechend informiert und auf diese Internetseite hingewiesen. (23.10.2014 / Letzte Änderung: 24.10.2014)

12.10.2014 / Letzte Änderung: 23.10.2014

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Typologie der Herstellungsverfahren für Solarmodule

Eine herzliche Bitte:

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