Hans Behrens

Wenn ein Anwalt nicht die Interessen seines Mandanten vertritt, sondern im Sinne des Verfahrensgegners handelt, dann spricht man von Parteiverrat. Von einem solchen Fall ist hier zu berichten. Genau genommen sind vor allem auch die Interessen der Allgemeinheit durch die Unterlassung von vier gebotenen und teilweise abgesprochenen anwaltlichen Handlungen verraten worden.

 

Nachtrag: Der Anwalt, über dessen Tätigkeit nachfolgend berichtet wird, ist Hans Behrens.  Mandanten des RA Behrens, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, können hier gerne auch anonym berichten. Die vertrauliche Behandlung aller Mitteilungen wird zugesichert. Öffentliche Berichterstattung erfolgt ggf. nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Informanten.

Unterlassene Anwendung von Rechtsmitteln in drei Fällen

Die Leitung Soltectures hatte drei unbegründete einstweilige Verfügungen erwirkt. Insgesamt untersagte das Landgericht Berlin die weitere Äußerung von 24 Expertenaussagen, darunter auch Geschäftsprognosen, über die Firma. Es wurde jedoch in keinem Fall die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Schließlich wurde der Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich insolventen Firma aufgefordert Klage zu erheben. Die vom Gericht gesetzten Fristen sind fruchtlos abgelaufen. Nunmehr hat ein Verfügungsgegner üblicherweise Anspruch darauf, dass die Verfügungen durch Endurteil aufgehoben und damit unwirksam werden.

 

Der Insolvenzverwalter Soltectures, Hartwig Albers, hat sogar ausdrücklich erklärt, keine Ansprüche geltend machen zu wollen. Dennoch blockierte er die Aufhebung der Verfügungen durch einen juristischen Winkelzug, was schon deshalb erstaunlich ist, da dies nicht im Sinne der Gläubiger Soltectures sein konnte, deren Interessen Albers eigentlich vertreten müsste. Die Verfügungen verhindern nämlich bis zur endgültigen Aufhebung, dass die von der Insolvenz Betroffenen vollständig informiert werden können.

 

Gegen den juristischen Trick, mit dem die Aufhebung blockiert wurde, hätte innerhalb von zwei Wochen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden können und müssen. Das war sogar schriftlich zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt abgestimmt. Allein, die Erhebung einer sofortigen Beschwerde unterblieb in allen drei Fällen.

Unterlassene Weiterleitung eines Beschlusses

Üblicherweise werden in einer Kanzlei eingehende Nachrichten sofort an den Mandanten weiter geleitet. Die kurzfristige Weiterleitung ist erst recht selbstverständlich, wenn es um ungünstige oder unerwartete Gerichtsbeschlüsse geht.

 

In einem Fall erfolgte die Weiterleitung eines ungünstigen Beschlusses jedoch erst 18 Tage nach Eingang des Dokuments in der Kanzlei. Damit war die Frist für die Erhebung einer sofortigen Beschwerde abgelaufen.

 

Sind besondere Umstände für die Verzögerung verantwortlich, die der Anwalt nicht zu vertreten hat, besteht in der Regel die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In dem Fall könnte der Fauxpas also ausgebügelt werden. Hat jedoch der Anwalt schuldhaft die Verzögerung verursacht, so muss sich im Zivilprozess der Mandant dieses Verschulden des Anwalts zurechnen lassen.

 

So lag der Fall hier. Es bestand keine Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens zu beantragen, um doch noch eine sofortige Beschwerde gegen den unrichtigen und allgemeinschädlichen Gerichtsbeschluss einlegen zu können. Auch auf ausdrückliche schriftliche Nachfrage nannte der Anwalt keinen Grund, der möglicherweise einen Wiedereinsetzungsantrag hätte rechtfertigen können.

Vierfacher Parteiverrat in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter Soltectures

Es ist schlicht undenkbar, dass ein Anwalt in einem Fall wie hier aus eigenem Antrieb gehandelt hat. Warum sollte ein Anwalt seinem Mandanten durch die Unterlassung von vier wichtigen Handlungen schaden wollen, zumal wie hier die Einlegung einer sofortigen Beschwerde im voraus besprochen war? Kein Anwalt würde derartiges tun und sich damit ohne Not dem Vorwurf eines Parteiverrats aussetzen. Ein derartiges Verhalten ist nur dadurch zu erklären, dass der Anwalt sich durch sein Verhalten einen Vorteil erhofft hat oder etwa eine gegen ihn gerichtete Drohung abzuwenden versuchte.

 

Ganz offensichtlich hat der Anwalt also in Abstimmung mit dem Verfahrensgegner gehandelt und damit die Interessen seines Mandanten und in diesem Fall auch der Allgemeinheit, die nach der Aufhebung der Verfügungen durch Endurteil endlich vollumfänglich hätte informiert werden können, verraten.

 

Schon seit dem 24.5.2012 wurde Herr Albers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit mehreren Schreiben über wichtige Sachverhalte informiert. Im Interesse der Gläubiger und Geschädigten Soltectures hätten die Unterlagen ernst genommen werden müssen. Die Hinweise und Beweise wurden jedoch ignoriert. Alle Zuschriften an den Insolvenzverwalter blieben bis heute unbeantwortet. Dies wird an anderer Stelle noch detailliert zu berichten sein.

Beschluss vom 2.5.2013 und Weiterleitung

Nachfolgend ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2.5.2013 mit Eingangsstempel 10.5.2013 in der Anwaltskanzlei, der innerhalb von 14 Tagen hätte angefochten werden können und müssen. Außerdem die erst 18 Tage später erfolgte Weiterleitung. Damit konnte nicht mehr mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vorgegangen werden.

 

Da die unbegründete und rechtsmissbräuchlich erwirkte Verfügung derzeit nicht aufgehoben werden kann, bleiben die damit angeordneten Grundrechtsverletzungen zum Nachteil der Allgemeinheit und der Gläubiger Soltectures bestehen. Es ist offensichtlich, dass die Vorgehensweise zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Berliner Anwalt abgesprochen worden sein muss.

Beschluss und Weiterleitung (geschwärzt)
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11.6.2013 / Letzte Änderung: 14.8.2018

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