Untersagte Prognose

Die Initiative für erste juristische Angriffe gegen das Allgemeininteresse und einen sachverständigen Hinweisgeber ging erst 18 Monate nach der ersten Benachrichtigung einer zuständigen Behörde von der Deutschen Bank aus.

 

Nachdem die Deutsche Bank als Hausbank Soltectures (ehemals Sulfurcell) ein erstes Schreiben vom 3.8.2010 pflichtwidrig behandelt hatte, wurde dieses Schreiben zusammen mit einem zweiten Schreiben vom 29.12.2010 ebenfalls pflichtwidrig der Leitung Soltectures zugespielt. Sodann wurden die beiden Schreiben dem Landgericht Berlin vorgelegt, um rechtsmissbräuchlich die weitere Äußerung von elf in den Briefen enthaltenen Aussagen verbieten zu lassen.

 

Dem Antrag wurde erstaunlicherweise innerhalb von 2 Tagen statt gegeben. Hier soll speziell eine der elf beanstandeten Äußerungen betrachtet werden, deren Wiederholung das Landgericht Berlin zunächst mit einem Beschluss vom 4.2.2011 untersagte.

Auszug aus dem Beschluss vom 4.2.2011 (LG Berlin, 4 O 66 / 11)

Wie an anderer Stelle dargelegt besteht in dieser Sache ein überragendes öffentliches Interesse. Deshalb wird eine Aussage an dieser Stelle zitiert, obwohl deren Wiederholung nunmehr 28 Monate nach dem Beschluss vom 4.2.2011 und ein Jahr nach der Insolvenz der Firma Soltecture noch immer untersagt ist. Dazu wird aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4.2.2011 zitiert:

 

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff. ZPO angeordnet:

 

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, gegenüber Dritten zu unterlassen, im Hinblick auf die Antragstellerin die nachfolgenden oder im Wesentlichen sinngleichen Aussagen zu tätigen:

 

[...]

 

k) die Antragstellerin habe weder kurz- noch langfristig Chancen, die Gewinnzone zu erreichen.

 

Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen gegen ihn ein von dem Gericht festzulegendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise für jeden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten werden.

 

Wie das Gericht weiter ausführte, habe die Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift vom 2.2.2011 angeblich glaubhaft gemacht, dass ihr entsprechende Unterlassungsansprüche zustünden, da die beanstandeten Aussagen "kreditgefährdend" seien.

Eidesstattliche Versicherung der Leitung Soltectures

Zunächst stellt sich die Frage, wie das Landgericht von der angeblichen Unwahrheit der beanstandeten Aussage überzeugt worden sein soll.

 

Schon mehrfach zuvor hatte die Leitung Soltectures Gewinne angekündigt. Zunächst war die Überschreitung der Gewinnschwelle für 2008 und später für 2011 vorhergesagt worden. Die Prognosen hatten sich allerdings nicht bestätigt

 

In diesem Fall wurden die angeblich positiven Geschäftsaussichten sogar eidesstattlich versichert. Dazu formulierte die Firmenleitung in einer eidesstattlichen Versicherung vom 1.2.2011:

 

Wir rechnen derzeit damit, dass die Produktion der Sulfurcell Solartechnik GmbH ab dem Jahr 2012 profitabel sein wird.

 

Bekräftigt wurde die Aussage mit dem „Argument“, dass zu den Investoren Sulfurcells eine "Vielzahl namhafter in- und ausländischer Unternehmen" gehörten.

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Vortrag das Landgericht Berlin beeindruckt hat.

Bestätigung durch das Landgericht Berlin

Die geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht unterschrieben. Stattdessen wurde zunächst im Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung vom 4.2.2011 vorgegangen.

 

Ein erster Widerspruch hatte keinen Erfolg. In einer bemerkungswerten Verhandlung vom 13.4.2011, von der an anderer Stelle zu berichten sein wird, war das Landgericht selbst mit zahlreichen Unterlagen und Argumenten nicht davon zu überzeugen, dass die elf beanstandeten Aussagen in Deutschland grundsätzlich nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen bewertet werden dürfen. Das Landgericht ignorierte weiterhin die ständige höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung und Leitlinien.

 

Somit verkündete das Landgericht am 13.4.2011 angeblich im Namen des Volkes:

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung [...] hat die Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011 durch [...], Vorsitzender Richter am Landgericht, als Einzelrichter für Recht erkannt:

 

1. Die einstweilige Verfügung vom 4.2.2011 [...] wird bestätigt.

 

Damit blieb auch das beanstandete Äußerungsverbot der Aussage k) einer ungünstigen Geschäftsprognose weiterhin bestätigt. Das Gericht wollte offenbar auch nach wie vor nicht erkennen, dass auf die Zukunft gerichtete Aussagen grundsätzlich nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können, da die Zukunft bekanntlich allgemein unsicher ist und höchstens von einem Orakel, nicht jedoch von dem Geschäftsführer eines Unternehmens vorhergesagt werden kann.

Bestätigung durch das Kammergericht Berlin

Das Kammergericht ist immerhin das oberste Berliner Gericht. Somit bestand Hoffnung, dass die Grundgesetze und einschlägigen Rechtsvorschriften dort bekannt sein würden. Diese Hoffnung bestätigte sich in einer Berufungsverhandlung am 21.11.2011 jedoch nicht. Die Verhandlung verlief zwar deutlich sachlicher als der Termin am 13.4.2011 beim Landgericht, was jedoch am Ausgang nur wenig änderte.

 

Immerhin korrigierte das Kammergericht das Urteil des Landgerichts leicht. Das Äußerungsverbot von zwei der elf untersagten Äußerungen wurde aufgehoben. Es blieb jedoch dabei, dass die Aussage k) als „unwahre Tatsachenbehauptung“ bewertet wurde, was umso erstaunlicher ist, da das Kammergericht erkannt hatte, dass es sich bei Aussage um eine Prognose handelte. Dazu ein Zitat aus der Urteilsbegründung vom 21.11.2011:

 

9. Soweit der Antragsgegner äußert, „die Antragstellerin habe weder kurz- noch langfristig Chancen, die Gewinnzone zu erreichen“ (Antrag zu Ziffer 1. K) handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Zwar ist die Aussage in erheblichem Maße durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt, sie enthält jedoch im Kern die Behauptung, die Antragstellerin werde mit ihrem Produkt niemals Gewinn machen können. Dem ist die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung des Dr. Meyer vom 1.2.2011 entgegengetreten, in der dieser neben der Benennung von Investoren und eingesetztem Kapital ausführt, dass derzeit damit zu rechnen sei, dass die Antragstellerin ab 2012 profitabel sein werde. Diesem Vortrag ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Das Kammergericht hatte damit völlig recht, insoweit der Antragsgegner dieser Aussage der Firmenleitung nicht „substantiiert entgegengetreten ist“. Er verfügte nämlich weder damals noch heute über hellseherische Fähigkeiten und ist tatsächlich nicht in der Lage, eine Geschäftsprognose zu garantieren.

Insolvenz der Firma Soltecture

Obwohl der Antragsgegner nicht über hellseherische Fähigkeiten, sondern nur über fundiertes Fachwissen verfügte, bestätigte sich die nunmehr auch vom obersten Berliner Gericht untersagte Prognose trotzdem nur wenige Monate später durch die Insolvenz Soltectures im Mai 2012.

 

Zwischenzeitlich hatte die Firmenleitung durch weitere rechtsmissbräuchliche Angriffe versucht den Druck zu erhöhen, jedoch keinerlei Ansprüche mit Bezug auf die erwirkte Verfügung geltend gemacht.

 

Ab dem 24.5.2012 wurde der Insolvenzverwalter Hartwig Albers mit mehreren Schreiben über die ermittelten Sachverhalte und den Stand der juristischen Auseinandersetzungen informiert. Der Insolvenzverwalter wurde auch ausdrücklich aufgefordert, zu den juristischen Angriffen Stellung zu beziehen. Alle Schreiben blieben jedoch bisher unbeantwortet.

Der Insolvenzverwalter blockiert die Aufhebung durch Endurteil

Wie hier dargelegt blockiert Herr RA Hartwig Albers in seiner Funktion als Insolvenzverwalter inzwischen die Aufhebung der unbegründeten einstweiligen Verfügungen durch juristische Winkelzüge.

 

Damit bestätigt der Insolvenzverwalter die rechtsmissbräuchlich erwirkten Verfügungen und das allgemeinschädliche Verhalten der Leitung Soltectures auch zum Nachteil der Gläubiger, deren Interessen er eigentlich vertreten müsste, ausdrücklich.

10.6.2013 / Letzte Änderung:

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