Fördervertrag

Als Vertreterin der Allgemeinheit verhandelte die Investitionsbank Berlin (IBB) ursprünglich die Förderverträge für den Wohnpark Stralau. Hier geht es insbesondere um die Fonds II, III, V und VII.  Betroffen sind die Mieter der Häuser

 

Friedrich-Junge-Str. 10-22

Friedrich-Junge-Str. 23-29

Palmkernzeile 1 - 11

Am Speicher 1 - 9

 

in 10245 Berlin.

Ursprüngliche Vertragsversion

Der Fördervertrag für den Bauabschnitt II liegt vor. Die ursprüngliche Version wurde am 19.6.1996 unterzeichnet. Mit dem Vertrag wurden der GbR Wohnpark Stralau II bis zum Ablauf des Förderzeitraums am 1.12.2014 bestimmte Pflichten auferlegt. Insbesondere definiert § 7 (Mietpreisbegrenzungen für die geförderten Wohnungen) Regeln für die Ermittlung der maximal zulässigen Kaltmieten für die einzelnen Wohnungen:

 

§ 7 (1) [...] Die Mieten können nach Ablauf von jeweils 15 Monaten um jeweils bis zu 0,50 DM je m² Wohnfläche im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) erhöht werden.

 

Mit § 8 (Pflichten des Förderungsnehmers) wird ausdrücklich festgelegt, dass für die Ermittlung der maximal zulässigen Mieten § 7 heranzuziehen ist:

 

§ 8 (2) c) [Der Förderungsnehmer verpflichtet sich] höchstens die nach § 7 zulässige Miete zu fordern.

 

Vertragliche Grundlage für die Ermittlung des maximal zulässigen Mietpreises sind bis zum 1.12.2014 also ausdrücklich nicht die ortsübliche Vergleichsmiete oder der Berliner Mietspiegel. Der Vertrag sieht diesbezüglich auch keinen Ermessungsspielraum oder besondere Regelungen etwa für den Fall von Neuvermietungen vor.

 

Jegliche Mietpreiserhöhung muss also im Einklang mit § 7 des Fördervertrages stehen. Insbesondere werden durch § 7 Mietpreissprünge von mehr als 0,25 Euro je m² ausgeschlossen.

 

Der Fördervertrag liegt den Mietern nicht vor. In den Mietverträgen wird nur auf die Existenz dieses Vertrages hingewiesen. Der Fördervertrag ist jedoch ein sogenannter Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB. Die Mieter können sich direkt auf diesen Vertrag berufen und jederzeit seine Einhaltung verlangen.

Änderung bzw. Ergänzung des Fördervertrags 2005

BauGrund, Nachtrag zum Wohnungs-Mietvertrag
BauGrund, Nachtrag zum Wohnungs-Mietvertrag

Es ist nicht überraschend, dass die laut Fördervertrag maximal zulässigen Mietpreissteigerungen zunächst ausgeschöpft worden sind. Dazu wurden mit den Mietern Staffelmietverträge vereinbart, die regelmäßige Mietpreiserhöhungen von 0,50 DM je m² vorsahen. Dies führte bis 2005 zu einer erheblichen Mehrbalstung für die Mieter. 2005 hatten die Kaltmieten eine Höhe erreicht, dass von günstigem öffentlich gefördertem Wohnraum keine Rede mehr sein konnte.

 

Deshalb erreichten einige Mieter mit Unterstützung der landeseigenen Wasserstadt GmbH eine Nachbesserung des Fördervertrages. Mit dem nebenstehenden Schreiben wurden die verbesserten Konditionen in den Mietverträgen abgebildet. Demnach wurden die Staffelmietvereinbarungen in allen Mietverträgen ersatzlos gestrichen. Möglicherweise sind weitere Mieterhöhungen bis zum Ende des Förderungszeitraums am 1.12.2014 ausgesetzt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft worden. Auskünfte dazu wurden bisher sowohl von der IBB wie auch von Vermieterseite verweigert.

Information des IBB-Verwaltungsrats

Da die IBB nun schon seit längerer Zeit pflichtwidrig untätig ist, wurde nunmehr der Verwaltungsrat auf den aktuellen Sachstand hingewiesen. Dazu wurden die Verwaltungsratsvorsitzende Frau Cornelia Yzer und ihr Stellvertreter Herr Michael Müller mit einem Schreiben vom 24.1.2014 informiert. Yzer und Müller sind außerdem derzeit amtierende Berliner Senatoren.

 

Nachfolgend kann das Schreiben vom 24.1.2014 abgerufen werden.

Schreiben an die IBB-Verwaltungsratsvorsitzende Frau Cornelia Yzer, 24.1.2014
IBB Verwaltungsrat 140124.pdf
Adobe Acrobat Dokument 99.2 KB

2.1.2014 / Letzte Änderung: 27.1.2014

Freiheit stirbt immer zentimeterweise:

Typologie der PV-Module:

Typologie der Herstellungsverfahren für Solarmodule

Eine herzliche Bitte:

Fundamentaler Fehler:

Für Hinweisgeber:

Warnungen für Hinweisgeber