Weiterleitung einer sachlichen Eingabe

Diese Seite erzählt davon, wie schnell eine an die Berliner Senatsverwaltung gerichtete Petition nach der rechtswidrigen Zuspielung an einen Dritten beim Landgericht Berlin auf einem Richtertisch liegen kann.

 

Im konkreten Fall datierte die Petition auf den 30.11.2011 und war an die neu ins Amt der Wirtschaftssenatorin eingesetzte Sybille von Obernitz gerichtet. Laut Eingangsstempel wurde das Dokument am 5.12.2011 zugestellt. Nur acht Tage später, am 13.12.2011, lag das Schreiben zusammen mit einem ersten Antrag gegen den Verfasser dem Landgericht vor.

 

Mit Verweis auf dieses Schreiben beantragte die Soltecture GmbH, wie sich später herausstellen sollte nur wenige Monate vor der Insolvenz, zwei Anträge auf Verhängung von Ordnungsgeldern und eine weitere einstweilige Verfügung gegen einen verantwortungsbewussten Bürger, der sich lediglich erlaubt hatte, eine neu ins Amt gewählte Senatorin über wichtige Sachverhalte ins Bild setzen zu wollen.

Petitionsrecht

Es ist eigentlich selbstverständlich, dass sachliche Schreiben an Behörden nicht beanstandet werden können. Wie auch an anderer Stelle ausgeführt, hat der Rechtsstaat grundsätzlich ein Interesse daran, über wichtige Sachverhalte informiert zu werden. Entsprechend sind die Verfasser derartiger Schreiben durch das grundgesetzlich verankerte Petitionsrecht weitreichend geschützt. Insbesondere dürfen Bürger, die derartige Mitteilungen machen, dadurch keinerlei Nachteilen ausgesetzt werden.

 

Es ist weiter selbstverständlich, dass Mitteilungen an Behörden auch nicht ohne die Einwilligung des Absenders an Dritte weiter geleitet werden dürfen. Wenn der Petent einen Dritten informieren wollte, dann könnte er dies ja selber tun. Mit der Absendung eines Schreibens wird natürlich zum Ausdruck gebracht, dass ein zuständiges staatliches Organ informiert werden soll und nicht jemand anderes. Ohnehin gilt die Weiterleitung von brieflichen Mitteilungen ohne die Zustimmung des Absenders als Verstoß gegen dessen Persönlichkeitsrechte.

Das Kammergericht Berlin bestätigte das Selbstverständliche

Es dauerte einige Zeit, bis die beiden Ordnungsgeldanträge abgewehrt werden konnten. Aber schließlich erteilte das Kammergericht Berlin der Firma Soltecture als Antragstellerin deutliche Absagen.

 

Als sachliches Schreiben war der Brief an die Wirtschaftssenatorin vom 30.11.2011 als sogenannte privilegierte Mitteilung zu bewerten und konnte grundsätzlich nicht beanstandet werden. Insbesondere können priviligierte Mitteilungen auch nicht etwa als Verstoß gegen bestehende gerichtliche Verfügungen bewertet werden. Wie das Kammergericht ausführte, kann niemandem untersagt werden, bestimmte sachliche Mitteilungen an Behörden zu übergeben.

 

Das Kammergericht bestätigte außerdem in einem Beschluss vom 27.11.2012 ausdrücklich, dass keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Senatsverwaltung leichtfertig oder bewusst unrichtige Aussagen mitgeteilt worden wären:

 

Die Gläubigerin hat zum einen Kenntnis von den Vorwürfen des Schuldners, denn ihr liegt dessen Schreiben an die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vor. Sie kann sich deshalb gegenüber den Vorwürfen zur Wehr setzen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Behauptungen des Schuldners bewusst unrichtig seien oder leichtfertig aufgestellt worden wären. (Kammergericht Berlin, 10 W 53 / 12, Beschluss vom 27.11.2012)

 

Nachfolgend dieser Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27.11.2012.

Kammergericht 121127.pdf
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Stellungnahme der Senatsverwaltung vom 24.2.2012

Senatsverwaltung für Wirtschaft: Schreiben vom 14.2.2012
Senatsverwaltung für Wirtschaft: Schreiben vom 14.2.2012

Wie nebenstehend einsehbar bestätigte die Senatsverwaltung am 24.2.2012, dass die Eingabe vom 30.11.2011 an die Wirtschaftssenatorin der Firma Soltecture angeblich mit der Bitte um eine Stellungnahme zugeleitet worden war. Wie dem Schreiben entnommen werden kann, scheint man bei der Senatsverwaltung eine derartige mehrfache Grundrechtsverletzung für die normalste Sache der Welt zu halten. Dass damit gegen das Petitionsrecht und die Persönlichkeitsrechte des Absenders verstoßen wurde, scheint der Senatsverwaltung egal gewesen zu sein.

 

Man stelle sich vor, ein Bürger würde eine Behörde über seinen Verdacht informieren, dass sich in der Nachbarschaft in einer bestimmten Lokalität regelmäßig die Mitglieder einer kriminellen Bande versammeln würden. Ob die Senatsverwaltung ein entsprechendes Schreiben mit den vollständigen Daten des Informanten dann auch dem Wirt  mit der Bitte um eine Stellungnahme zuleiten würde?

 

Die Senatsverwaltung interessierte sich auch nicht dafür, dass die Firma Soltecture mit Bezug auf das Schreiben weitere gerichtliche Schritte gegen den Absender eingeleitet hatte. Dieses Vorgehen wäre angeblich "von hier aus nicht zu kommentieren".

 

Schließlich wurde behauptet, dass das Schreiben nicht der Senatorin vorenthalten worden war. Es ist jedoch mehr als zweifelhaft, dass die zu der Zeit neu eingesetzte Senatorin in den ersten Tagen ihrer Amtszeit das fragliche Schreiben eingesehen und die Weiterleitung sofort veranlasst haben soll. Diesbezüglich liegt allerdings noch keine Stellungnahme der ehemaligen Senatorin vor.

 

Vorerst muss weiter davon ausgegangen werden, dass das Schreiben vom 30.11.2011 und weitere Informationen im Gegensatz zu der Behauptung der Senatsverwaltung der ehemaligen Senatorin planmäßig vorenthalten worden sind.

Stellungnahme der Senatsverwaltung vom 16.3.2012

Senatsverwaltung für Wirtschaft: Schreiben vom 16.3.2012
Senatsverwaltung für Wirtschaft: Schreiben vom 16.3.2012

In einer weiteren Stellungnahme vom 16.3.2012 behauptet die Senatsverwaltung erneut, dass die Weiterleitung der Petition vom 30.11.2011 zulässig war und erklärt:

 

Darüber hinaus ist auch im Vorfeld die Frage der Weitergabe Ihres Schreibens juristisch mit dem Ergebnis geprüft worden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen eine Weiterleitung bestehen. Ich vermag deshalb kein pflicht- oder rechtswidriges Verhalten von Beschäftigten dieses Hauses erkennen. Ich vermag deshalb kein pflicht- oder rechtswidriges Verhalten von Beschäftigten dieses Hauses zu erkennen. (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, 16.3.2012)

 

Damit teilte die Senatsverwaltung bewusst die Unwahrheit mit. Sicher wusste die Senatsverwaltung, dass die Weiterleitung von Petitionen ebenso wie die Weiterleitung von Briefen ohne Zustimmung des Absenders ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte ist. Sicher hat die Senatsverwaltung auch gewusst, dass das grundgesetzlich verankerte Petitionsrecht garantiert, dass einem Bürger durch die Verfassung einer Petition keinerlei Nachteile entstehen dürfen.

 

Schließlich glaubte die Senatsverwaltung sogar, mit strafrechtlichen Konsequenzen drohen zu können:

 

Eine inhaltliche Auseinandersetzung damit könnte allenfalls zu dem Ergebnis kommen, Ihre Ausführungen auf deren strafrechtliche Relevanz hin überprüfen zu lassen. (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, 16.3.2012)

 

Interessanterweise gibt die Senatsverwaltung damit zu, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit mitgeteilten Sachverhalten nicht statt gefunden hat. Dies ist wohl als klare Pflichtverletzung der Senatsverwaltung zu bewerten.

Schlussfolgerungen

Insgesamt ergibt sich, dass die Senatsverwaltung die seit Januar 2011 eingeleiteten Angriffe mit der Weiterleitung des Schreibens vom 30.11.2011 aktiv unterstützen wollte. Wahrscheinlich ist die Leitung der Firma Soltecture der Brief mit der Aufforderung zugespielt worden, den Absender weiter unter Druck zu setzen.

 

Entsprechend sind die in den Schreiben vom 24.2.2012 und 16.3.2012 mitgeteilten Sachverhalte als Schutzbehauptungen zu bewerten.

 

Letztlich hat die Senatsverwaltung mit dieser Aktion in allgemeinschädlicher Art und Weise Grundrechte mit Füßen getreten und die Interessen der Rechtsstaats, den die Behörde schützen müsste, verraten.

15.6.2013 / Letzte Änderung:

Freiheit stirbt immer zentimeterweise:

Typologie der PV-Module:

Typologie der Herstellungsverfahren für Solarmodule

Eine herzliche Bitte:

Fundamentaler Fehler:

Für Hinweisgeber:

Warnungen für Hinweisgeber