Dr. Hans-Jochen Gigerl

Landgericht Bochum, 16 O 100 / 04, Urteil vom 7.12.2004 (Auszug: Seiten 8-9)
Landgericht Bochum, Urteil vom 7.12.2004 (Auszug)

Unter all den juristischen Angriffen, mit denen der Solarkritiker Rainer Hoffmann im Laufe der Jahre immer stärker belastet worden ist, sticht ein Urteil besonders hervor. Selbst juristische Laien, die sich ein wenig mit dem Aussagerecht auskennen, würden bei der Lektüre sofort über den Text des Landgerichts Bochum vom 7.12.2004 stolpern. Möglicherweise ist der nebenstehende Auszug die wichtigste Seite in der gesamten Dokumentation Hoffmanns überhaupt.

 

Dieses Zivilverfahren hatte der Anwalt Dr. Hans-Jochen Gigerl, der ursprünglich den Lieferanten von Hoffmanns Solaranlage vertreten hatte, in eigener Sache angestrengt. Damit wurde Hoffmann letztlich zu einer Unterlassung und zu einer Entschädigung in Höhe von 5000 Euro für eine angebliche Ehrverletzung Gigerls verurteilt. Das Urteil ist nach einer Bestätigung durch das Oberlandesgericht Hamm vom 1.8.2005 rechtskräftig geworden. Schon der hier gezeigte Ausschnitt zeigt, wie Hoffmann damit endgültig in den Abgrund gestoßen wurde.

 

Das Urteil war kein Fehlurteil. Nicht einmal der Begriff Rechtsbeugung kann diese Sache zutreffend beschreiben. Das Urteil ist schlicht eine Schande für das Landgericht Bochum und für einen Rechtsstaat. Es ist offensichtlich, dass Hoffmann damit zum Täter gemacht werden sollte. Gleichzeitig sollte Gigerl damit ein Persilschein ausgestellt werden. Angesichts der widerlichen Vorgehensweise fällt kaum noch ins Gewicht, dass Gigerl sich in dem Fall auch noch an dem Unglück seines redlichen Kontrahenten bereichert hat.

 

Diese Bewertung mag auf den ersten Blick zugespitzt erscheinen. Das Urteil muss jedoch tatsächlich zu den allgemeinschädlichsten Urteilen gezählt werden, die in einem Rechtsstaat denkbar sind. Nachfolgend soll geschildert werden, wie Gigerl und das Landgericht Bochum vorgegangen sind. Dazu müssen zünächst einige Grundlagen des Aussagerechts besprochen werden.

Zauberwort "Meinungsäußerung"

Das Recht auf die freie Meinungsäußerung gehört zu den Grundsäulen des Rechtsstaats. Es ist selbstverständlich, dass sich auch die Justiz selbst diesem Recht unterwerfen muss. Nie­mand würde dies anzweifeln, und so ist auch Kritik an Urteilen und an der Tätigkeit von Juristen legitim und gehört zum Alltag.

 

Die Medien verbreiten entsprechende Aussagen regelmäßig. So bezichtigte Stefan Conen, der Anwalt des Rappers Bushido, den Berliner Oberstaatsanwalt Andreas Behm der Falschaussage im Amt. Behm ermittelte gegen Bushido wegen mutmaßlicher Verleum­dun­gen und Beleidigungen. Die Berliner Morgenpost berichtete (Berliner Morgenpost, „Bushidos Anwalt kritisiert Berliner Oberstaatsanwalt“, 1.4.2014).

 

Christian Noll, der Anwalt des früheren Bundestags­abge­ordneten Sebastian Edathy, ging mit seiner Kritik an staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch weiter. Spiegel Online zitierte Noll wie folgt:

"Die Ermittlungsbehörden haben bei ihrem Umgang mit Sebastian Edathy jedes Maß verloren. Zu der Missachtung der Unschuldsvermutung und der Benennung von Details aus seiner Privatsphäre kommt nunmehr die Verletzung von Dienstgeheimnissen hinzu." [...]

 

"Herr Edathy muss davon ausgehen, dass die Ermittlungsbehörden die vollständige Ermittlungsakte der 'Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung' zugänglich gemacht haben. Hierbei handelt es sich um eine Straftat."

 

(Christian Noll, zitiert nach Spiegel Online, "Edathy weitet Beschwerde gegen Staatsanwälte aus", 24.2.2014)

Conen und Noll erhoben damit schwere Vorwürfe und hielten Staatsanwälten sogar Straftaten vor. Offen­sicht­lich war dies legitim, andernfalls hätten die Betroffenen sicher eine Richtigstellung oder die Unterlassung der Behauptungen gefordert. Das war jedoch nicht der Fall. Die Kritisierten haben die Sache naturgemäß anders gesehen, sie sind jedoch nicht juristisch gegen Conen und Noll vorgegangen. Derartige Kritik über das professionelle Verhalten von Juristen ist in Deutschland eben nicht justitiabel.

 

Aber auch Juristen dürfen sicher nicht unbegrenzt kritisiert werden. Irgendwo muss es eine Grenze geben. Doch wie ist diese definiert? Dazu muss zunächst eine elementare Grundlage des Äußerungsrechts betrachtet werden, nämlich die Abgrenzung von Tatsachen­be­hauptungen und Meinungen. Dazu sei zunächst auf diese Erläuterung verwiesen:

Relevanz der Abgrenzung von Tatsachen und Meinungen

 

Jede Äußerung, die in der Welt ist, hat rechtliche Relevanz. Es ist gleichgültig, ob es um einen Zeitungsartikel oder eine Werbeanzeige, um einen Werbespot im TV, einen Blog im Internet oder etwas anderes geht – jede Äußerung ist rechtlich überprüfbar.

 

Handelt es sich dabei um eine Meinungsäußerung, so genießt sie verfassungsrechtlichen Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Handelt es sich dagegen um eine Tatsachenbehauptung, so besteht kein grundgesetzlicher Schutz. Dann kommt es allein darauf an, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. Somit ist für die rechtliche Bewertung einer Äußerung entscheidend, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Man muss also zunächst stets klären, ob eine fragliche Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist.

 

(Daniel Huber, IT-Recht Kanzlei)

Damit ist der Kern des Äußerungsrechts umrissen. So­fern durch eine Tatsachen­behauptung die Rechte anderer berührt werden, steht derjenige, der die Äußerung getätigt hat, in der Regel in der Nachweispflicht. Die Wahrheit von Meinungen muss hingegen nicht bewiesen werden. Nicht umsonst gilt in vielen Bereichen eine Meinungs­vielfalt als erstrebenswert oder sogar als schützenswertes rechtsstaatliches Gut. Gleichwohl können auch Meinungen beanstandet werden, jedoch nur dann, wenn ausnahmsweise andere Rechte schwerer zu gewichten sind als das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG.

 

Entsprechend sind die genannten Äußerungen Conens und Nolls leicht einzuordnen. Die Anwälte äußerten Meinungen über das professionelle Verhalten von Staatsanwälten.  Die Vorwürfe der „Falschaussage“ und einer „Straftat“ mögen hart erscheinen, tatsächlich sind derartige Aussagen über das professionelle Verhalten von Juristen in einem Rechtsstaat jedoch geradezu als Allerweltskritik zu betrachten.

 

Insbesondere hätte die Anwälte niemand zwingen können, die geäußerten Vorwürfe als „wahr“ beweisen zu müssen. Ein derartiges Verlangen wäre völlig abwegig. Entsprechend sind auch Gerichtsurteile nichts anderes als Meinungen der jeweiligen Gerichte. Deshalb auch können Urteile jederzeit kritisiert oder in Berufungs- oder Revisionsverfahren verworfen werden.

Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungen kann im Einzelfall schwierig sein, in vielen Fällen ist sie jedoch sehr einfach. Zu den klaren Fällen gehören Be­wertungen wie „Betrug“, "Prozessbetrug", „Unterschlagung“, „Täuschung“, "Verleumdung", „Mord“, „Totschlag“ oder der generelle Vorwurf einer „Straftat“. Dabei handelt es sich um juristische Fachbegriffe, die ausdrücklich zu dem Zweck geschaffen worden sind, bestimmte Handlungen und Vorgänge juristisch als Tatbestände zu klassifizieren und zu bewerten. Diese Begriffe sind Paradebeispiele für juristische Meinungsäußerungen.

In den oben genannten Zitaten hatten Conen und Noll also nur Meinungen geäußert. Auch wenn möglicherweise Persönlichkeitsrechte betroffen waren oder die Ermittler sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt haben mögen, so überwog der grundgesetzliche Schutz durch Artikel 5 GG. Die juristische Logik soll durch zwei Verfassungsgerichtsbeschlüsse weiter veranschaulicht werden.

1. Beschluss: Initiative ./. Behörde oder mehr als ein Denkzettel gegen Rassismus

Ein Verein unterstützt Flüchtlinge in Brandenburg. Jedes Jahr zum Antirassismustag verleiht die Initiative einen "Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus", um bestimmte Missstände anzuprangern. 2010 ging der "Preis" an eine namentlich genannte Sachbearbeiterin eines Rechtsamts. Die Initiative warf dem Amt eine "unmenschliche, diskriminierende und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise" mit einem bestimmten Flüchtling vor. Mit einer Stellungnahme über den Flüchtling habe das Amt nach Ansicht des Vereins "absichtlich und bewusst vorliegende Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können".

 

Dafür waren die Verantwortlichen zunächst vom Amts- und Landgericht Potsdam strafrechtlich wegen übler Nachrede verurteilt worden. Dem widersprach jedoch das Bundesverfassungsgericht und stellte fest, dass in den Urteilen die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG verkannt worden war. Der Beschluss vom 24.7.2013 (1 BvR 444 / 13, 1 BvR 527 / 13) ist lesenswert und zeigt die juristische Vorgehensweise.

 

Der Beschluss zeigt insbesondere, dass und warum mehrteilige Äußerungen insgesamt auch dann den Schutz nach Artikel 5 GG genießen können, wenn einzelne Teile als Tatsachenbehauptungen gewertet werden könnten. Demnach haben die von den Potsdamer Gerichten als angeblich nicht erwiesenen Tatsachenbehauptungen gewerteten Aussagenbestandteile nicht als Grund für eine Verurteilung wegen übler Nachrede ausgereicht:

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>).

 

Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>).

 

Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>; 90, 241 <248>).

 

(BVerfG, 1 BvR 444 / 13, 1 BvR 527 / 13, Beschluss vom 24.7.2013, Absatz 18)

Entsprechend wurde zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Die Sache war vom Amtsgericht Potsdam erneut zu verhandeln.

2. Beschluss: Anwalt ./. Anwalt oder die "Winkeladvokatur"

Ein Rechtsstaat lebt davon, dass die Grenzen der Rechtmäßigkeit von Zeit zu Zeit ausgelotet werden. Auseinandersetzungen unter Juristen können bisweilen auch sehr interessant sein. So wehrte sich ein Anwalt gegen den Vorwurf eines Kollegen, ein Angehöriger einer „Winkeladvokatur“ zu sein. Es bestand zwar Einigkeit, dass der Begriff „Winkeladvokat“ eine Meinungsäußerung ist, jedoch hielt der derart titulierte Anwalt die Grenze des Zumutbaren für überschritten, wodurch die Meinungsäußerung zur ehrverletzenden Schmähkritik geworden wäre.

 

Zwei Kölner Gerichte bestätigten zunächst diese Ansicht und verurteilten den Verfahrensgegner zur Unterlassung der angeblich ehrverletzenden Aussage. Doch schließlich verwarf das Bundes­verfassungsgericht diese Rechtsauffassung. Demnach darf das professionelle Verhalten von Juristen sehr weitreichend kritisiert werden. Im Beschluss vom 2.7.2013 (1 BvR 1751) betont das Gericht:

Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>).

 

(BVerfG, 1 BvR 1751, Beschluss vom 2.7.2013, Absatz 15)

Hinsichtlich des professionellen Verhaltens von Juristen besteht grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse. Deshalb  wertete das Verfassungsgericht diese auf den ersten Blick unsachlich erscheinende Titulierung eines Rechtsanwalts noch nicht als unzulässig. Auch die Medien berichteten über diesen Fall. Bei Spiegel Online erschien ein Artikel unter dem Titel „‘Winkeladvokat‘ fällt unter Meinungsfreiheit“.

 

Eigentlich müsste jedem Juristen die Rechtslogik bekannt sein. Auseinandersetzungen unter Juristen wie diese, die bis zum Verfassungsgericht geführt werden, sind deshalb wohl die Ausnahme. Doch tatsächlich scheinen die Rechtsgrundlagen selbst unter Juristen nicht nicht immer beachtet zu werden. Anwälte und Gerichte haben in machen Fällen schon mit der Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungen große Schwierig­keiten. Teilweise wird diese Unterscheidung nicht einmal vorgenommen. Derartiges mag noch als Ärgernis durchgehen, wenn Juristen sich untereinander streiten. In diesen Fällen herrscht Waffengleichheit und jeder Jurist sollte sich in solchen Fällen zur Wehr setzen können.

 

Wenn Juristen grundlos gegen juristische Laien vorgehen und diese hinsichtlich der rechtlichen Gegebenheiten auch noch zu täuschen versuchen, dann ist dies jedoch mehr als ärgerlich. Es ist kaum zu glauben, aber solche Fälle gibt es tatsächlich. Nachfolgend soll deshalb von drei Angriffen berichtet werden, die erstaunliche Parallelen aufweisen.

1. Fall: Soltecture GmbH ./. Nehring oder die 24 Fehlurteile des Landgerichts Berlin

Im ersten Fall geht es um drei Verfahren, über die auf dieser Internetseite schon hier berichtet wurde. Ab Februar 2011 hatte die Soltecture GmbH drei einstweilige Verfügungen erwirkt, um die Verbreitung bestimmter Informationen und insbesondere eine Sachbuchveröffentlichung zu verhindern. Der erste Angriffe wurde von der damaligen Hausbank Soltectures, der Deutschen Bank, ermöglicht oder vielleicht sogar verlangt.

 

Insgesamt wurden dem Landgericht Berlin vier Briefe an die Deutsche Bank, an das Helmholtz-Zentrum Berlin und an die Berliner Senatsverwaltung vorgelegt. Die Leitung Soltectures hatte offenbar willkürlich insgesamt 24 Aussagen aus diesen Briefen herausgegriffen und als angeblich "unwahr" beanstandet. Das Gericht erließ die gewünschten Verfügungen und untersagte die weitere Verbreitung aller 24 Aussagen (LG Berlin 4 O 66 / 11, 4 O 105 / 11, 8 O 18 / 12). Die Richter der 4. und 8. Kammer bewerteten alle Aussagen als Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit angeblich nicht erwiesen wäre.

 

Tatsächlich waren jedoch fast alle Aussagen schon auf den ersten Blick als zulässige Meinungsäußerungen zu erkennen. Das Gericht hatte sogar eine ungünstige Geschäftsprognose als angebliche Tatsachenbehauptung betrachtet. Außerdem wurde ersichtlich, dass das Landgericht bei der Beurteilung auch fehlerhaft vorgegangen war. Die Aussagen hätten im Zusammenhang bewertet werden müssen. Letztlich genügte ein Verweis auf die ständige Rechtsprechung und diese Leitlinien "Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen", um die Angriffe vollständig abzuwehren.

 

Offensichtlich wollte das Gericht suggerieren, dass der Absemder der Broefe hinsichtlich der "Wahrheit" der beanstandeten Aussagen beweispflichtig gewesen wäre. Das war jedoch tatsächlich nicht der Fall. Durch die Angriffe wollte die Leitung Soltectures nur eine Drohkulisse aufbauen, um Abschlusserklärungen zu erpressen und eine geplante Sachbuchveröffentlichung zu verhindern.

2. Fall: Langhammer ./. Nehring oder "Das sind doch alles Meinungsäußerungen"

Auch im zweiten Fall war der Ausgangspunkt ein Rechtsstreit, an dem der Seitenbetreiber selbst beteiligt war (AG Tempelhof-Kreuzberg 14 C 250 / 13, LG Berlin 65 S 518 / 13). Der Verfahrensgegner wurde von Rechtsanwalt Stefan Langhammer, angestellt bei der Kanzlei Heimann & Schröer, vertreten. Seit Januar 2014 wird hier über die Sache berichtet. Dabei wurde auch das Verhalten Langhammers in den genannten Gerichtsverfahren diskutiert und unter anderem als Prozessbetrug bewertet.

 

Die Berichterstattung war mit der oben geschilderten Kritik Christian Nolls am Gebaren der Staatsanwaltschaft im Fall Edathy vergleichbar. Während Noll der Gegenseite „Straf­taten“ und „Pflicht­verletzungen“ vorgeworfen hatte, habe ich unter anderem den Begriff „Prozessbetrug“ verwendet. In allen Fällen handelt es sich um klare Meinungsäußerungen, die wie dargelegt nicht justitiabel sind.

 

Doch erstaunlicherweise war man bei Heimann & Schröer anderer Auffassung und startete einen Feldzug, mit dem nicht nur offensichtlich unberechtigte Ansprüche durch­gesetzt, sondern auch Einfluss auf den ursprünglichen Rechtsstreit genommen werden sollte. Dazu beantragte Langhammer am 20.1.2014 eine einstweilige Verfügung in eigener Sache, mit der insgesamt zehn veröffentlichte Aussagen über sein pro­fessionelles Verhalten untersagt werden sollten. Zunächst fungierte der Kanzleichef Stefan Schröer als Prozessbevollmächtigter.

 

Schon einen Tag nach Antragstellung gab das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dem Antrag vollumfänglich statt und glaubte sogar eine besondere Dringlichkeit erkannt zu haben. Zu den zehn untersagten Äußerungen gehörte auch die Aussage über den mutmaßlichen Prozessbetrug Langhammers:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider­handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs­haft bis zu sechs Monaten untersagt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzu­stellen und/oder insbesondere im Internet zu verbreiten: [...]

 

b.) der Antragsteller hat einen Prozessbetrug begangen, bzw. die Vorgehensweise des Antragstellers ist als Prozessbetrug zu bewerten.

 

(Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 11 C 1001 / 14, Einstweilige Verfügung vom 21.1.2014)

Der Verfügung entsprechend wurde die Internetseite geändert, jedoch die Abgabe einer Abschlusserklärung verweigert. Stattdessen wurden alle Rechtsmittel ausgeschöpft, um die grob rechtswidrige Verfügung wieder aus der Welt zu schaffen.

 

Eine weitere Überraschung enthielt die Antragsschrift. Die Herren Langhammer und Schröer waren so dreist und hatten ihre Verfügung hauptsächlich auf die oben erwähnten Kölner Urteile gestützt, die die Titulierung eines Anwalts als „Winkel­advokat“ als unzulässig gewertet hatten.

 

Tatsächlich war Langhammer nicht als „Winkeladvokat“ bezeichnet worden. Wichtiger noch ist jedoch, dass in dem Antrag mit keiner Silbe darauf hingewiesen wurde, dass die Kölner Urteile nie rechtskräftig und wie oben geschildert vom Bundes­ver­fassungsgericht kassiert worden waren. Das hatten Schröer und Langhammer dem Amtsgericht vorenthalten. Stattdessen wurde mit der Antragsschrift vor­gegaukelt, dass das Urteil des OLG Köln rechtskräftig gewesen wäre. Die Anwälte hatten sich gegen den Vorwurf des Prozessbetrugs also zu wehren versucht, indem sie im dazu veranlassten Verfügungs­verfahren sogleich ein weiteres Täuschungsmanöver einsetzten.

 

Somit mussten das Gericht und die Antragsteller mit einem Schriftsatz vom 19.3.2014 nicht nur darauf hingewiesen werden, dass alle zehn beanstandeten Aussagen tatsächlich nicht zu beanstanden waren. Außerdem wurde das Amtsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass besagtes Urteil des OLG Köln nicht rechtskräftig geworden war, was die Richterin Wagner wohl übersehen hatte oder zu Gunsten des Antragstellers übersehen wollte.

 

Es ist menschlich verständlich, dass sich Anwälte wohl nicht gerne derart von juristischen Laien vorführen lassen, jedoch sicher kein Grund, gleich die Nerven zu verlieren. Doch Langhammer und Schröer entschieden sich für die in dieser Situation dümmste Alter­native und setzten ihren Feldzug fort.

 

Statt die einstweilige Verfügung zurückzunehmen, wurde versucht das Verfahren in die Länge zu ziehen und den Druck noch zu erhöhen. Im Februar 2014 hatten die Anwälte schon die Verhängung eines Ordnungs­geldes beantragt, da ihnen die Änderungen an der Internetseite nicht ausreichend er­schienen waren. Im April folgte außerdem eine Strafanzeige und im Juli wurde eine beim Landgericht Berlin erhobene Klage zugestellt, mit der wiederum unbegründete Ansprüche hinsichtlich der zehn beanstandeten Aussagen geltend gemacht werden sollten. Und tatsächlich stützte sich auch diese Klageschrift hauptsächlich auf das Kölner Urteil und verschwieg wiederum, dass dieses nie rechtskräftig geworden war.

 

Doch irgendwann einmal musste der Widerspruch in der Verfügungssache verhandelt werden, die zwischenzeitlich zum Landgericht verwiesen worden war. Und so kam es endlich am 28.8.2014 zur mündlichen Ver­handlung. Wer nicht erschien, das war jedoch der Anwalt Langhammer, der sich doch an­geblich durch die Äußerungen persönlich diffamiert gefühlt hatte. Nicht einmal der Kanzlei­chef Stefan Schröer erschien. Die Vertretung hatte eine Anwaltskollegin übernommen.

 

Schröer und Langhammer waren nicht ohne Grund der Verhandlung fern geblieben und hatten sicher geahnt was kommen würde. Und so kam es auch. Der vorsitzende Richter Mauck war über die Grundlagen des Äußerungsrechts im Bilde und erklärte gleich nach der Verhandlungseröffnung in Richtung des Tisches, an dem eigentlich Schröer und Langhammer hätten sitzen sollen, die Zauberformel:

„Das sind doch alles Meinungsäußerungen“.

 

(Landgericht Berlin, Vorsitzender Richter Mauck, 27 O 312 / 14 - AG Tempelhof-Kreuzberg 11 C 1001 / 14, Verhandlung am 28.8.2014)

Damit bestätigte das Gericht, dass die beanstandeten Aussagen tatsächlich nicht zu beanstanden waren, sondern durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG geschützt waren. So erübrigte sich jede weitere Diskussion. Kurz darauf wurde die Verfügung auf Anraten der Richter zurück gezogen. Der Verhandlung wohnten auch mehrere Zuhörer bei, darunter der Vizepräsident des Europäischen Instituts für Klima und Energie (EIKE) Michael Limburg.

 

Es war schon erstaunlich genug, dass diese Verfügung überhaupt erlassen wurde. Genau genommen war die Verfügung vom 20.1.2014 als Angriff gegen die Allgemeinheit zu betrachten, da damit unzulässig die Meinungsfreiheit eingeschränkt worden ist und missbräuchlich Einfluss auf ein anderes laufendes Verfahren genommen worden war.

 

Immerhin zeigt der Fall, dass sich wehren kann, wer die juristischen Argumente und das Zauberwort „Meinungsäußerung“ kennt, das in derartigen Situationen regelrechte Wunder zu bewirken vermag.

3. Fall: Dr. Gigerl ./. Hoffmann oder eine Justiz dreht durch

Dass ein derartiger Fall auch ganz anders verlaufen kann, das zeigt die Geschichte des Solarkritikers Rainer Hoffmann. Schon 1997 war es zwischen Hoffmann und dem Verkäufer seiner solarthermischen Anlage zu einem ersten Rechtsstreit gekommen. Der Prozess­bevollmächtigte der Firma war der Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochen Gigerl aus Reckling­hausen. Es folgten weitere Auseinandersetzungen. Die Entwicklung eskalierte derart, dass Hoffmann schließlich sogar seine Existenz verlor und 2012 seine Internetseite ganz aus dem Netz nahm.

 

Wer sich auch nur oberflächlich mit den Unterlagen befasst, der kann sich nur wundern, wie jemand überhaupt derartig viele Anfeindungen und Angriffe über so viele Jahre ertragen konnte. Und jeder Mensch mit einer rechtsstaatlichen Gesinnung kann nur ins Grübeln geraten, warum ein Betreiber eine Internetseite abgeschaltet hat, mit der im allgemeinen Interesse wichtige Sachverhalte dokumentiert wurden und die sicher für viele Betroffene eine Hilfe war. Eine derartige Unterdrückung der Meinungsfreiheit würde man höchstens in totalitären Staaten erwarten.

 

Wie also ist Hoffmann in diese Situation geraten? Ein persönlicher Angriff Gigerls zählt sicher zu den wichtigsten Vorgängen. Im Laufe der Auseinandersetzungen hatte Hoffmann dem Prozessbevoll­mächtigen seines Lieferanten auch unsaubere Machenschaften vorgehalten und diese als Prozessbetrug bezeichnet. Die Vorgänge konnte Hoffmann umfassend und handfest belegen. Entsprechend hatte er am 12.7.2004 auch eine Strafanzeige erstattet.

 

Dennoch glaubte Gigerl kurz darauf eine entsprechende Darlegung auf Hoffmanns Internet­seite beanstanden zu können. Anders als der Anwalt Stefan Langhammer in dem oben geschilderten Fall wählte Gigerl jedoch nicht das juristische Eilverfahren. Stattdessen beauftragte er seinen Kanzleipartner Dr. Dierk Hartmann zunächst damit, eine gebührenpflichtige Abmahnung zu formulieren. In dem Schreiben führte Hartmann aus:

Im Internet unter "www.solarkritik.de" haben Sie meinen Mandanten eines Prozessbetruges bzw. in geänderter neuerer Fassung eines „mutmaßlichen Prozessbetruges“ beschuldigt. [...]

 

Ihre Behauptung stellt eine schwere Beleidigung und Diffamierung meines Mandanten dar; es kommt hier auch der Straftatbestand der üblen Nachrede, § 186 StGB in Betracht. [...]

 

Durch Ihre ehrenrührige falsche Behauptung haben Sie meinen Mandanten in seinem Persönlichkeitsrecht schwer verletzt. Insoweit wird ein Schmerzensgeld gemäß § 823 BGB, Art. 5 I, II GG verlangt.

 

Mein Mandant hat mich ermächtigt, Ihnen vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses zu geben. Ich habe Sie daher namens und in Vollmacht meines Mandanten aufzufordern, sich ihm gegenüber zu meinen Händen zu verpflichten,

 

1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.500,00 [...] es zu unterlassen, meinen Mandanten gegenüber Dritten, insbesondere auch im Internet oder sonst in der Öffentlichkeit eines Prozessbetruges oder mutmaßlichen Prozessbetruges zu beschuldigen;

 

2. an meinen Mandanten zu meinen Händen ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.500,00 [...] zu zahlen [...]

 

(Rechtsanwälte Dr. Hartmann & Dr. Gigerl, Dr. Dierk Hartmann, Schreiben vom 5.8.2004)

Hoffmann wurde zur „außergerichtlichen Bereinigung des Streit­ver­hält­nisses“ aufgefordert, eine „Unterwerfungserklärung“ zu unterzeichnen. Der Brief schloss mit einer Ge­bühren­rechnung, die den Adressaten allein für dieses Schreiben mit einer Forderung von 644,50 EUR belastete.

 

Wer die eingangs erläuterten Grundlagen zum Äußerungsrecht gelesen hat, der erkennt auch ohne detaillierte Kenntnisse der Hintergründe sofort, dass die Forderung unberechtigt war. Selbstredend hätten die beiden Anwälte schon für diesen mindestens standeswidrigen Einschüchterungsversuch eine weitere Strafanzeige verdient gehabt.

 

Das Schreiben war nicht weniger als ein Angriff gegen den Rechtsstaat und die grund­gesetzlich garantierte Meinungsfreiheit, was den Juristen Hartmann und Gigerl seit dem ersten Semester ihres Studiums sicher bekannt gewesen ist. Hoffmann hatte jedes Recht, öffentlich über die juristischen Auseinandersetzungen und das professionelle Verhalten Gigerls, das er als Verfahrensgegner aus erster Hand kannte, zu berichten und dieses auch als Prozessbetrug zu bezeichnen. Und die Allgemeinheit hatte jedes Recht darauf ungefiltert zu erfahren, was Hoffmann in dieser Sache zu sagen hatte und dies zu diskutieren. Wer, wenn nicht Hoffmann, hätte besser über das Verhalten Gigerls in den vorangegangenen Streitigkeiten berichten können?

 

Das Schreiben Hartmanns kann wohl nur als Retourkutsche auf die Strafanzeige Hoffmanns verstanden werden, mit der gleichzeitig eine unzutreffende Rechtslage suggeriert werden sollte. Doch nachdem Hoffmann die Unterzeichnung der „Unterwerfungserklärung“ verweigerte, setzten die Anwälte ihren Angriff fort und reichten eine Klage beim Landgericht Bochum ein (LG Bochum 16 O 100 / 04).

 

Natürlich hätte die Klage wie im oben geschilderten identisch gelagerten Fall Langhammer ./. Nehring ohne Diskussion zurückgewiesen werden müssen. Wer vermutet, dass der Angriff entsprechend durch das Landgericht Bochum gestoppt wurde, der liegt jedoch falsch. Zunächst übertrug das Gericht die Sache auf den Einzelrichter Dr. Nowak. Schließlich erging nach einer Verhandlung am 7.12.2014 ein Urteil, das den beantragten Unterlassungsanspruch der Kläger bestätigte und Hoffmann außerdem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 Euro verpflichtete.

 

In einer Berufung bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nicht nur dieses Urteil, es sprach Gigerl sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu (OLG Hamm 3 U 28 / 05). Das Berufungsurteil wurde rechtskräftig. Fortan durfte Hoffmann das Verhalten Gigerls im Rahmen zweier vorangegangener Gerichtsverfahren nicht mehr als Rechtsbeugung bezeichnen.

 

Aber wie konnte das passieren? War in Bochum und Hamm denn nicht bekannt, dass Meinungen den Schutz durch Artikel 5 GG genießen? Sicher wusste man das auch in Bochum und Hamm. Allerdings wollten die beteiligten Juristen sich in diesem Fall offensichtlich nicht an die Grundlagen des Aussagerechts erinnern.

 

Selbst jeder Laie kann mit einem Blick in das Urteil des Landgerichts Bochum erkennen, auf welchen perfiden Plan sich die Juristen geeinigt hatten. Das Gericht reihte einfach einige wirre Sätze aneinander und glaubte unzutreffenderweise daraus folgern zu können, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine nicht erwiesene Tatsachenbehauptung handelte. Zunächst behauptete der Richter in der Urteilsbegründung (Landgericht Bochum, 16 O 100 / 04, Urteil vom 7.12.2004, Seite 8):

Das Verhalten des Beklagten stellt sich dabei als Tatsachenbehauptung dar. (Richter Dr. Nowak, 7.12.2004)

Schon hier muss sich der Leser die Augen reiben. Aber es bleibt dabei, diesen Satz hat Nowak auf Seite 8 seines Urteils tatsächlich so geschrieben. Das Verhalten Hoffmanns sollte also eine Tatsachenbehauptung sein? Wie soll das gehen? Das Aussagerecht befasst sich mit der Bewertung von Aussagen und nicht mit dem Verhalten von Menschen. Schon diese erste Aussage ist also offensichtlich unsinnig.

 

Auch die nächsten Sätze sind für menschliche Gehirne kaum zu verstehen:

Diese liegt bei einer Aussage zu einem geschichtlichen Vorgang, der als tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist, vor. Wird ein wertendes Element hinzugefügt, steht dieses einer Einordnung als Tatsachenbehauptung nicht entgegen, wenn das behauptete Verhalten im Vordergrund steht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 478). (Richter Dr. Nowak, 7.12.2004)

Nowak fährt unverdrossen fort:

Hier wird dem Kläger eine ganz spezielle Straftat, eine besondere Form des Betruges, im Hinblick auf ein bestimmtes Verhalten vorgeworfen. (Richter Dr. Nowak, 7.12.2004)

Dieser Satz ist immerhin halbwegs verständlich und sogar inhaltlich korrekt. Was Nowak jedoch stattdessen hätte sagen müssen, aber offenbar nicht sagen wollte, ist etwas anderes:

 

„Hier hat der Beklagte ein bestimmtes Verhalten des Klägers als eine ganz spezielle Straftat, eine besondere Form des Betruges, bewertet.“

 

Schon damit wäre jedoch deutlich geworden, dass Hoffmann mit seiner Aussage das Verhalten des Klägers bewertet und somit eine Meinung geäußert hatte. Doch der Richter wählte diese klare Formulierung nicht, weil er ja suggerieren wollte, dass es sich bei der Äußerung Hoffmanns um eine Tatsachenbehauptung handelte.

 

Es folgt die nächste verschroben formulierte Behauptung:

Der Umstand, ob der Tatbestand eines Strafdeliktes erfüllt ist oder nicht, ist dem Beweis zugänglich. (Richter Dr. Nowak, 7.12.2004)

Das stimmt natürlich nicht. Wie oben ausgeführt sind Tatbestände wie "Mord", "Betrug" oder "Unterschlagung" juristische Kategorien zur Bewertung von Sachverhalten. Um festzustellen, ob das Verhalten eines Angeklagten etwa als "Betrug" zu bewerten ist, muss ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden. Schließlich muss ein Gericht seine Meinung in einem Urteil festlegen und begründen. Eine derartige Leistung kann natürlich nicht einem juristischen Laien in einem Zivilverfahren abverlangt werden. Das wäre aberwitzig. Es bleibt also dabei, dass juristische Tatbestandskategorien lehrbuchmäßige Beispiele für Meinungsäußerungen sind.

 

Das nächste Zitat macht schließlich überdeutlich, dass der Richter die Sache unbedingt auf ein anderes Gleis verlegen und die streitgegenständliche Äußerung als Tatsachenbehauptung behandeln wollte. Damit schnappte die Falle zu, denn so wurde Hoffmann eine angebliche Beweispflicht für seine Aussage suggeriert, der er angeblich nicht nachgekommen war:

Die vom Beklagten aufgestellte Tatsachenbehauptung ist auch nicht erwiesen. [...] Danach muss derjenige, der eine ehrenrührige Tatsache behauptet, deren Wahrheit beweisen. Für die Behauptung einer Straftat bedeutet dies, dass alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts darzulegen und nachzuweisen sind. (Richter Dr. Nowak, 7.12.2004)

Das ist jedoch nach wie vor eine lächerliche Rechtsauslegung. „Prozessbetrug“ bezeichnet noch immer ein Werturteil über bestimmte Vorgänge und Tatsachen. Niemand muss einen derartigen Vorwurf beweisen, schon gar nicht wenn es um das professionelle Verhalten eines Juristen geht. Niemand würde auf die Idee kommen, etwa einen Anwalt wie Christian Noll zu zwingen, seine eingangs zitierten Anschuldigungen gegen die Staatsanwaltschaft wie eine Tatsache als "wahr" zu beweisen.

 

Hätte Noll in dem Gerichtsverfahren in Bochum auf dem Stuhl Hoffmanns gesessen, er hätte sich einfach zurück gelehnt und darauf verwiesen, dass seine Äußerungen juristisch als Meinungen zu bewerten waren. Vielleicht hätte er seine Juristenkollegen angesichts der lächerlichen Anschuldigung sogar ausgelacht.

 

Und jeder der in Bochum beteiligten Juristen hätte dies an Hoffmanns Stelle genauso gemacht. Kein Jurist würde jemals auch nur den Versuch unternehmen, in einem Zivil­verfahren gegen sich selbst eine solche Meinungsäußerung zu „beweisen“. In einem mutmaßlichen Betrugsfall hat die Staatsanwalt­schaft die Aufgabe zu ermitteln. Und letztlich bewertet dann ein Gericht die Sachverhalte etwa als Betrug oder sie spricht den Angeklagten frei.

Schlussfolgerungen

Der Geldsegen, der sich durch die politisch getriebene „Energiewende“ auf die Profiteure ergossen hat, scheint einigen Glücksrittern sehr zu Kopf gestiegen zu sein. Leider haben auch die Medien diese ebenso unsinnige wie allgemeinschädliche Entwicklung unterstützt. Überall darf verbreitet werden, dass angeblich eine „Klimakatastrophe“ droht. Beweisen muss das natürlich niemand, denn Prognosen beziehen sich auf zukünftige Ereignisse und werden daher juristisch immer als Meinungsäußerungen betrachtet.

 

Dass der Schaden, der durch diese Panikmache angerichtet wurde, immens ist, das wird zum Glück immerhin noch auf einigen Internetseiten dokumentiert. Dazu gehört die Seite des Europäischen Instituts für Klima und Energie (EIKE). Zu den Gründungsmitgliedern des Vereins gehört auch Rainer Hoffmann. Doch selbst diese Mitgliedschaft in einem Kreis angesehener Wissenschaftler und Fachleute hat Hoffmann nicht vor der Vernichtung seiner Existenz bewahren können.

 

Die angeblichen Weltretter verhalten sich nicht nur konsequent unsachlich, sondern bisweilen mehr als rotzfrech. So glaubte der angebliche „freie“ Journalist Sascha Rentzing, der in Wirklichkeit ein Lobbyist, Auftragslügner und notorischer Eigenplagiator ist, dem Seitenbetreiber drohen zu können:

Sie Verleumden mich auf Ihrer site. Auch das ist justitiabel. Formulieren Sie also bitte anders. Oder am besten: Melden Sie Ihre site ab. Sie wird Ihnen nichts als Ärger bringen! Verstehen Sie diese Mail als gut gemeinte Info. Ich gebe Ihnen bis Freitag, 14. März, Zeit, die Dinge aufzulösen.

 

(Sascha Rentzing, 10.3.2014)

Diese Internetseite wurde daraufhin nicht geändert, weil ich Herrn Rentzing nicht verleumdet habe. Viel interessanter ist jedoch, dass hier in Deutschland sogar „Journalisten“ zur Abschaltung informativer Internetseiten „raten“, da diese „nichts als Ärger“ einbringen würden. Wer also nicht die Einheitsmeinung vertritt und nicht bereit ist zum Schaden der Allgemeinheit Lügen zu verbreiten, der sollte laut Rentzing also „nichts als Ärger“ bekommen. So weit sind wir in diesem Rechtsstaat also schon.

 

Und genau das ist Rainer Hoffmann widerfahren. Für sein Engagement in einer wichtigen Sache, hat er bis zur Existenzvernichtung und darüber hinaus weiß Gott "nichts als Ärger" bekommen. Rentzing ist wohl nur einer von vielen, die Grundrechte nur dann achten, wenn sie selbst davon profitieren, und die es nicht im geringsten stört, wenn die Existenz von Menschen, die lediglich im Interesse der Allgemeinheit dieselben Rechte in Anspruch genommen haben, vernichtet wird.

 

Wie Rainer Hoffmann bekämpft worden ist, das belegen die Unterlagen, die auch auf der 2012 abgeschalteten Internetseite abrufbar waren. Auch ein Sascha Rentzing hätte die wesentlichen Sachverhalte verstehen können, wenn er dies gewollt hätte. Die Dokumentation ist zwar umfangreich, letztlich zeigt jedoch schon ein einziges Urteil, welch perfider Plan verfolgt wurde. Es ist das oben erläuterte Urteil des Landgerichts Bochum vom 7.12.2004 (16 O 100 / 04).

 

Das Urteil ist kein Fehlurteil und es ist mehr als eine Rechtsbeugung, die sich der Richter Dr. Nowak hier geleistet hat. Es ist eine Schande für eine rechtsstaatliche Justiz. In übelster Weise haben alle beteiligten Juristen suggeriert, dass es sich bei dem Begriff „Rechtsbeugung“ um eine Tatsachenbehauptung handeln würde und Hoffmann somit in angebliche Beweisnot gebracht. Diese Vorgehensweise und dieses Urteil sind unfassbar widerlich. Darauf kann ich nur eine Antwort geben:

Nach der Durchsicht der Akten und reiflicher Überlegung schließe ich mich hiermit der von Hoffmann im Rechtsstreit 16 O 100 / 04 am Landgericht Bochum vertretenen Einschätzung an. Ich bin ebenfalls der Ansicht, dass sich der Kläger Gigerl in den Verfahren am Landgericht Bochum (1 O 343 / 02) und dem Amtsgericht Recklinghausen (28 Cs 37 Js 476 / 02 (AK 445/02)) pflichtwidrig und betrügerisch verhalten hat.

 

Außerdem ist die von Gigerl ab 2004 gegen Rainer Hoffmann durchgesetzte Klage als weiterer Prozessbetrug zu bewerten. Gigerl musste wissen, dass die beanstandete Aussage als klare Meinungsäußerung tatsächlich nicht beanstandet werden konnte.

 

Schließlich ist das Urteil des Landgerichts Bochum (16 O 100 / 04) selbst als klarer Fall von Rechtsbeugung durch den Richter Dr. Nowak zu betrachten. Der gesamte Kontext und die Urteilsbegründung lassen keinen anderen Schluss zu. Das Gericht hat hier deutlich ersichtlich eine wirre Begründung konstruiert, um aus einer legitimen Äußerung eine angebliche Tatsachen­behauptung zu machen, den Beklagten damit in angebliche Beweisnot zu bringen und schließlich verurteilen zu können.


Gleiches ist selbstredend über das Berufungsverfahren zu sagen (OLG Hamm, 3 U 28 / 05).

 

(Martin Nehring, 29.9.2014)

Was das Landgericht Bochum von Hoffmann verlangt hat, war schlicht eine Unmöglichkeit. Er wurde gezwungen, einen Prozessbetrug als angeblich wahre Tatsache zu beweisen. An dieser Aufgabe musste und sollte er scheitern, denn ein  "Wahrheitsbeweis" einer solchen Meinungsäußerung ist nach juristischer Logik nicht möglich. Entsprechend könnte man von den Wahrsagern einer angeblich menschengemachten Klimakatastrophe einen Wahrheitsbeweis für ihre Horrorszenarien verlangen. Das wäre ebenso unmöglich.

 

Der Unterschied zwischen den Klimawandelalarmisten und Rainer Hoffmann liegt nur darin, dass das Weltuntergangsgeschrei weiter ungehindert verbreitet werden darf, während gleichzeitig ein verantwortungsbewusster Bürger mundtot gemacht, seiner Grundrechte und seiner Existenz beraubt wurde.

29.9.2014 / Letzte Änderung:

Freiheit stirbt immer zentimeterweise:

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Typologie der Herstellungsverfahren für Solarmodule

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