Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses am 30.5.2012

Am 30.5.2012 fand eine ordentliche Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses statt. Nachfolgend dazu das Protokoll.

Protokoll der ordentlichen Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, 30.5.2013
Gläubigerausschuss Protokoll 120530.pdf
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Fortführung der Gesellschaft

Laut Protokoll hielt der vorläufige Insolvenzverwalter Hartwig Albers die vorläufige Aufrechterhaltung der Produktion für "zwingend erforderlich", obwohl dadurch die vorhandene Liquidität absehbar aufgebraucht werden würde:

 

Derzeit ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Fortführung des Unternehmens die vorhandene Liquidität der Gesellschaft aufgebraucht wird. Dennoch hält der vorl. Insolvenzverwalter die Fortführung der Gesellschaft unter Aufrechterhaltung der Produktionn für zwingend erforderlich, da nur dadurch möglichen Interessenten die Produktion gezeigt werden kann.

 

Entsprechend stimmte der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig dafür, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt wurde.

 

Die Entscheidung ist nicht nachvollziehbar. Sie war unsinnig umd nicht im Interesse der Gläubiger.

1. Die Fortführung der Produktion war nicht notwendig

Die Fabrik hätte jederzeit auch ohne die Fortführung der Produktion möglichen Interessenten gezeigt werden können. Das Herstellungsprinzip war bekannt. Es wäre ausreichend gewesen, den Interessenten die Anlagen zu zeigen und zu erläutern.

2. Soltecture verfügte über kein taugliches Herstellungsverfahren

In Fachkreisen war bekannt, dass Soltecture über kein brauchbares, geschweige denn konkurrenzfähiges Herstellungsverfahren verfügte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es ohnehin keine ernsthaften Interessenten für die Übernahme der Fertigung gab.

 

Im Inventar, Stand 1.8.2012, setzte der Insolvenzverwalter entsprechend auch keinen immateriellen Vermögenswert für eines oder mehrere Herstellungsverfahren ein.

3. Die Kunden wurden weiterhin hinsichtlich der Modulqualität getäuscht

Die Solarmodule Soltectures waren schon deshalb unverkäuflich, da die mangelhafte Qualität in Fachkreisen bekannt war. Auch die im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hergestellten Module konnten nur vertrieben werden, indem die Abnehmer hinsichtlich der Qualität weiterhin getäuscht wurden.

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter war zum Sitzungszeitpunkt informiert

Wie hier dokumentiert, sind dem Insolvenzverwalter ab dem 24.5.2012 mehrere Schreiben mit zahlreichen Hinweisen und Beweisen vorgelegt worden.

 

Schon mit dem ersten Schreiben vom 24.5.2012 ist Albers detailliert auf wichtige Sachverhalte hingewiesen worden. Der Brief wurde als Einschreiben versendet. Es ist davon auszugehen, dass der Brief dem Insolvenzverwalter vor der ordentlichen Sitzung des Gläubigerausschusses am 30.5.2012 vorlag.

 

Laut Protokoll hat Albers den Gläubigerausschuss am 30.5.2012 jedoch offensichtlich nicht entsprechend informiert. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch bis heute keinerlei Rücksprache mit dem Hinweisgeber genommen.

Schlussfolgerungen

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat als Sitzungsleiter dem Gläubigerausschusses wichtige Sachverhalte vorenthalten.

 

Die Entscheidung der Fortführung der Fertigung war unsinnig und erfolgte zum Schaden der Gläubiger. Dem vorläufigen Gläubigerausschuss war bekannt, dass die hergestellten Module nur absetzbar waren, indem die Abnehmer über die mangelhafte Qualität weiterhin getäuscht wurden.

14.7.2013 / Letzte Änderung:

Freiheit stirbt immer zentimeterweise:

Typologie der PV-Module:

Typologie der Herstellungsverfahren für Solarmodule

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